Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Zulässigkeit. Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zweck der Regelung des § 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG ist der Schutz unbefristeter Arbeitsverhältnisse älterer Arbeitnehmer. Es soll verhindert werden, dass unbefristete Beschäftigungsverhältnisse bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen aus § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG ohne weiteres in befristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden können.

2. Ein in gekündigtem Zustand übergegangenes Arbeitsverhältnis (§ 613a BGB) eines älteren Arbeitnehmers, der nicht gegen die Kündigung klagt, sondern eine Abfindungsvereinbarung schließt, bedarf dieses Schutzes nicht.

3. Zu den bei einer wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Einzelumständen gehört auch, ob der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat, indem er für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung vereinbarte. Ein derartiges Verhalten kann gegen einen „engen sachlichen Zuammenhang” im Sinne des § 14 Abs. 3 S. 3 TzBfG sprechen.

 

Normenkette

TzBfG §§ 14, 14 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 18.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 48/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 18.06.2004 – Az.: 4 Ca 48/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Dauer des Rechtsstreits.

Der Kläger war seit 1964 bei der Firma X GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Am 17.12.2002 schloss er mit seinem damaligen Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Bl. 9 d.A.) – das Datum über den Unterschriften ist unstreitig falsch und müsste richtig „17.12.2002” lauten –, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung vom 20.12.2002 zum 31.12.2003 beendet wird und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes im Januar 2004 eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 EUR brutto erhält. Sodann kündigte die Firma X GmbH das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger am 20.12.2002 zum 31.12.2003.

Mit Schreiben vom 08.05.2003 teilte der Vorstand der Firma C. verschiedenen Arbeitnehmern der Firma X GmbH unter anderem mit (vgl. zum Beispiel Bl. 15 d.A.), die Speditionsgesellschaft (Firma X GmbH) und der Produktionsbetrieb (Firma C.) würden zusammengelegt. Mit dem Betriebsübergang auf die C. werde das Unternehmen keinerlei Personalmaßnahmen in Zusammenhang bringen.

Am 28.08.2003 vereinbarte der Kläger mit der Firma C. schriftlich (Bl. 4 d.A.) ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit bis zum 31.12.2003.

Über das Vermögen der Firma X GmbH wurde am 01.09.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am gleichen Tag wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma C. eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit seiner am 21.01.2004 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung geltend gemacht und eine Prozessbeschäftigung verlangt.

Von einer erneuten Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 18.06.2004 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 36 bis 38 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18.06.2004 (Bl. 35 ff. d.A.) die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses wäre nur dann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht möglich gewesen, wenn bereits mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis vorab bestanden hätte. Dies sei aber zwischen dem Kläger und der Firma C. nicht der Fall, da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma X GmbH nicht gemäß § 613 a BGB auf die Firma C. übergegangen sei. Hierzu habe aber der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG seitens des Klägers vorlägen, habe es auch in diesem Zusammenhang keines sachlichen Grundes für die Befristung bedurft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 f. des Urteils vom 18.06.2004 (Bl. 38 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.07.2004 zugestellt worden ist, hat am 13.08.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.10.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 15.10.2004 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Betriebsübergang von der Firma X GmbH auf die Firma C. zuletzt unstreitig gewesen sei. Im Übrigen belege das Schreiben des Vorstandes der Firma C. vom 08.05.2003, dass es zu dem Betriebsübergang zum 01.04.2003 tatsächlich ...

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