Nachgehend
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
2.000,00 EUR (Zweitausend) netto
nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28. August 2002 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagte zu 2/3 auferlegt.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Verein berechtigt war, gegen den Kläger eine „Vertragsstrafe” in Höhe von 3.000,– EUR festzusetzen.
Der Kläger war beim Beklagten in der Zeit vom 7.7.2001 bis zum 30.6.2002 als Lizenzspieler bei einer monatlichen Grundvergütung von 17.000,– DM = 8.691,96 EUR tätig. Hinsichtlich der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf die Fotokopie des Vertrages der Parteien vom 3.7.2001 (Bl. 39–49 d.A.) verwiesen.
Am 26.3.2002 konsultierte der Kläger den Vereinsarzt des Beklagten, Herrn Dr. med. … Dies geschah nach seinem Vortrag wegen einer sich am selben Tage im Training zugezogenen Verletzung. Am 2.4.2002 stellte Herr Dr. … dem Kläger rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.
Mit Schreiben vom 15.4.2002 setzte der beklagte Verein gegen den Kläger eine Vertragsstrafe gemäß § 5 des Arbeitsvertrages in Höhe von 3.000,– EUR fest und kündigte an, diesen Betrag von der nächsten Gehaltszahlung abzuziehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Fotokopie dieses Schreibens (Bl. 51–52 d.A.) verwiesen.
Die Abrechnung des Klägers für den Monat April 2002 (Bl. 50 d.A.) wies inklusive Prämien einen Gesamtbruttobetrag von 9.305,51 EUR aus. Von dem sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5.063,03 EUR zog der Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,– EUR ab und zahlte an den Kläger 2.063,03 EUR netto aus. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2002 (Bl. 53 f d.A.) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27.8.2002 auf, den einbehaltenen Betrag von 3.000,– EUR netto an ihn zu überweisen. Dies wurde seitens des Beklagten abgelehnt.
Der Kläger ist der Meinung, dass es sich bei der Regelung in § 5 Abs. 3, 4 des Arbeitsvertrages um keine Vertragsstrafenvereinbarung, sondern um eine Betriebsbußenregelung handelt, die mangels kollektivrechtlicher Rechtsgrundlage unwirksam sei. Auf die Einzelheiten wird verwiesen. Selbst wenn es sich um eine Vertragsstrafenvereinbarung handeln würde, sei diese zu unbestimmt und damit unwirksam. Auch habe kein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Vertragsstrafenregelung bestanden. Auf die Einzelheiten wird verwiesen. Auch wenn er eine Vertragsstrafe verwirkt haben sollte, sei diese unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden und deshalb auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Auf die Einzelheiten wird verwiesen.
Der Kläger behauptet, er habe nicht einen für den 28.3.2002 bei Herrn Dr. … vereinbarten Behandlungstermin unentschuldigt nicht eingehalten. Er habe unverzüglich am 26.3.2002 und abermals am 28.3.2002 den Mannschaftsleiter des Beklagten, Herrn …, von seiner Verletzung in Kenntnis gesetzt. Dieser sei hierfür zuständig und befugt gewesen und habe diese Informationen an Präsidium, Trainer und Co-Trainer weitergegeben. Auf die Einzelheiten wird verwiesen. Herr Dr. … habe den Beklagten mehrmals über die Arbeitsunfähigkeit unterrichtet. Auf die Einzelheiten wird verwiesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei dem Beklagten unverzüglich übermittelt worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.000,– EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.8.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages für wirksam.
Der Beklagte behauptet: Der Kläger habe am 26.3.2003 den Vereinsarzt wegen einer angeblichen Verletzung konsultiert. Am 28.3.2003 habe er den mit Herrn Dr. med. … vereinbarten Behandlungstermin unentschuldigt nicht eingehalten. In diesem Termin habe eine Diagnose getroffen und im Anschluss die Behandlungsform festgelegt werden sollen. Bis zum 2.4.2002 hätten ihm keine Informationen darüber vorgelegen, ob der Kläger am Spielbetrieb teilnehmen würde oder könnte. Herr … sei im übrigen auch nicht für die Entgegennahme einer entsprechenden Mitteilung über eine Verletzung zuständig gewesen. Üblich sei die Abmeldung beim Cheftrainer. Der Kläger sei dem Meisterschaftsspiel am 28.3.2003 ohne Entschuldigung ferngeblieben.
Aufgrund des Verhaltens des Klägers sei er nicht in der Lage gewesen, den Spielbetrieb ordnungsgemäß zu planen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Kläger hat gem. seinem Arbeitsvertrag gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlun...