Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsstrafe im Lizenzfußball. Anschluss an Entscheidung des BAG v. 05.02.1986 – 5 AZR 564/84
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vertragsklausel in einem Arbeitsvertrag eines Profifußballers, sich sportmedizinischen und sporttherapeutischen Maßnahmen durch vom Club beauftragte Personen zu unterziehen, ist grundsätzlich zulässig und kann durch eine Vertragsstrafe gesichert werden, auch wenn es sich hierbei nur um eine vertragliche Nebenpflicht handelt.
2. Eine solche Vertragsstrafenregelung muss hinreichend bestimmt sein. Erforderlich ist, dass die Regelung erkennen lässt, welche Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen. Auch arbeitsvertragliche Nebenpflichten können grundsätzlich durch ein Vertragsstrafenversprechen abgesichert werden, sofern dies eindeutig vereinbart ist.
Normenkette
BGB § 339; BetrVG § 87
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2004 – 77 Ca 11457/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Erhebung einer Vertragsstrafe, die der beklagte Verein vom Gehalt des bei ihm in der Zeit vom 07.07.2001 bis 30.06.2002 als Linzenzfußballspieler angestellten Klägers wegen angeblicher Vertragspflichtverletzungen einbehalten hatte.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Formular-Arbeitsvertrag zu Grunde, der in §§ 2 u. 3 Pflichten des Spielers auflistete und in § 5 Abs. 3 bestimmte:
„Bei Verstößen des Spielers gegen Vertragspflichten ist der Club – unbeschadet seines Rechts zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in jedem Einzelfall berechtigt, Vertragsstrafen gemäß § 315 BGB gegen den Spieler festzusetzen. Als Vertragsstrafen werden vorgesehen Verweis, Ausschluss von Clubveranstaltungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von 12.000,00 DM/6.135,50 EUR. Diese Vertragsstrafen können auch nebeneinander verhängt werden.”
In § 7a Abs. 2 war festgelegt, dass der Spieler jeden Fall der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Club mitzuteilen und binnen drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen habe.
Der Kläger hatte Anspruch auf eine monatliche Grundvergütung von 17.000,00 DM/8.691,96 EUR und diverse Prämien. Im Jahr 2002 betrug sein Gesamtverdienst für die Monate Januar bis Juni 62.134,71 EUR.
Am 26.03.2002 zog sich der Kläger eine Verletzung zu und konsultierte den Vereinsarzt. Einen weiteren Termin beim Vereinsarzt am 28.03.2002 hielt der Kläger nicht ein und blieb auch dem an diesem Tag angesetzten Spiel der Herrenmannschaft fern. Am 02.04.2002 konsultierte der Kläger den Vereinsarzt erneut, der ihm Arbeitsunfähigkeit ab 26.03.2002 bescheinigte. Diese Bescheinigung erhielt der Beklagte frühestens am nächsten Tag.
Die Beklagte zog von dem Aprilgehalt des Klägers in der Gesamthöhe von 9.305,51 EUR brutto = 5.063,03 EUR netto 3.000,00 EUR netto als Vertragsstrafe ab mit der Begründung, der Kläger sei dem Spielbetrieb am 28.03.2002 unentschuldigt ferngeblieben und habe ferner seine Pflicht verletzt, den Beklagten rechtzeitig über das Ausmaß seiner Verletzungen zu informieren und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig zu übergeben. Mit seiner Klage hat der Kläger den einbehaltenen Gehaltsbetrag geltend gemacht.
Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch Urteil vom 21.01.2004 hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 2.000,00 EUR verurteilt und die Klage in Höhe von 1.000,00 EUR abgewiesen. Nur in dieser Höhe hat es die Vertragsstrafe als verwirkt angesehen, weil der Kläger schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen habe, im Fall der Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, und allenfalls noch unentschuldigt einen Termin bei dem Vereinsarzt nicht wahrgenommen habe. Die Berechtigung zur Erhebung der Vertragsstrafe ergebe sich aus der Regelung in § 5 Abs. 3 Arbeitsvertrag, bei der es sich um eine rechtlich zulässige einzelvertragliche Strafabrede und nicht um eine Bußordnung handle, wie sich aus einer auf eine ähnliche Regelung bezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergebe. Die Strafabrede sei auch im Hinblick auf die konkret vorwerfbare Pflichtverletzung hinreichend bestimmt, und das berechtigte Interesse an ihr ergebe sich aus der Bedeutung der Planung des Spielbetriebs.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 17.03.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.06.2004 – mit einem am 02.06.2004 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger wendet sich gegen jegliche Berechtigung des Beklagten, eine Vertr...