Entscheidungsstichwort (Thema)
sachgrundlose Befristung. Unionsrechtskonformität von § 14 Abs. 2 TzBfG, § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz TV-BA
Leitsatz (amtlich)
1. § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG verstößt weder gegen § 8 Nr. 3 noch gegen § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999.
2. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für A. vom 28. März 2006 vorgesehene Mindestdauer von sechs Monaten für befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund gilt nicht für Verlängerungsvereinbarungen iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TzBfG
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird auf 5.898,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags.
Der Kläger war in der Zeit vom 16. April bis 31. Dezember 2009 bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Fachassistent im Forderungseinzug in der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für A. (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Der Kläger erhielt Vergütung nach der Tätigkeitsebene V, Entwicklungsstufe 1.
Am 14. Dezember 2009 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, durch die § 1 ihres Arbeitsvertrags dahin geändert wurde, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 2010 weiterbeschäftigt wurde. Mitte Dezember 2009 teilte der Teamleiter des Klägers diesem mit, dass man ihn im Rahmen einer Sachgrundbefristung bis zum 31. Dezember 2011 weiterbeschäftigen wolle, der Vertragsschluss sei lediglich „eine Formsache”.
Die Parteien schlossen am 22. Dezember 2010 eine erneute Änderungsvereinbarung, nach deren § 1 der Kläger bis zum 15. April 2011 bei der Beklagten weiterbeschäftigt wurde. In dem vom Kläger mit dem Zusatz „zur Kenntnis genommen” unterzeichneten „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag” vom selben Tag ist als Befristungsgrund § 14 Abs. 2 TzBfG angegeben. Wegen des weiteren Inhalts des Vermerks wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 88 d. A.). Die Änderungsvereinbarung war dem Kläger von seinem Teamleiter überreicht worden. Dieser brachte dabei sein Missfallen über die Vertragsdauer mit den Worten zum Ausdruck, dass der Leiter der Abteilung Personalwesen ihm noch vor kurzem mitgeteilt habe, dass er ihm – dem Kläger – die Nachricht über eine Verlängerung seines Vertrags bis Ende Dezember 2011 überbringen könne.
Auf Anfrage des Klägers vom 22. Dezember 2010, wann er mit einer weiteren Vertragsverlängerung rechnen könne, teilte die Beklagte ihm mit E-Mail vom selben Tag mit, dass „die Personalbedarfsplanung für 2011 in Bearbeitung” sei; er erhalte zu gegebener Zeit Nachricht.
Anfang Februar 2011 erfuhr der Kläger von der Beklagten, dass der „für ihn vorgesehene Sachgrund entfallen sei; man bemühe sich aber, einen anderen zu finden”. Am 10. März 2011 teilte die Teamleiterin des Klägers diesem mit, dass man sich bemühe, ihn bis Ende Mai oder Juni 2011 weiter zu beschäftigen. Am folgenden Tag setzt sie den Kläger darüber in Kenntnis, dass der Verlängerungsvertrag für ihn schon bereit liege. Am selben Tag ordnete die Beklagte einen umfassenden Einstellungs- und Stellenbesetzungsstopp an, der auch die Verlängerung befristeter Verträge betraf. Dies gab die Beklagte am 15. März 2011 in ihrem Intranet bekannt.
Die Beklagte hat im Jahr 2006 die im Bereich Forderungseinzug in der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vorhandenen Planstellen von 100 auf 60 reduziert. Die Anzahl der Planstellen in den Jahren 2007 bis 2011 ist zwischen den Parteien streitig. Seit Anfang 2007 beschäftigt sie in diesem Bereich neben den unbefristet Beschäftigten eine wechselnde Zahl befristet eingestellter Mitarbeiter, deren Arbeitsverträge ua. auf Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG befristet werden. Nach Ablauf der jeweiligen Befristungshöchstdauer werden regelmäßig neue Mitarbeiter befristet eingestellt. In der Zeit von Januar 2007 bis Juli 2011 waren monatlich mindestens zwischen 16 bis 37 Arbeitnehmer befristet tätig. Die Arbeitnehmer bearbeiten ua. Stundungsanträge, Verzichts- und Erlassanträge, Vergleichsangebote, Vollstreckungsmaßnahmen, Auslandsvollstreckungen sowie Insolvenzsachen.
Mit seiner der Beklagten am 18. April 2011 zugestellten Klage wendet der Kläger sich zuletzt noch gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags.
Der Kläger ist der Ansicht, die Befristung sei unwirksam. Die letztmalige Verlängerung seines Arbeitsvertrags verstoße gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 2. Hs TV-BA. Die von ...