Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.470,00 (viertausendvierhundertundsiebzig) zu zahlen
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.470,00 EUR festgesetzt
Tatbestand
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes macht der Kläger als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft gegen die Beklagte, in deren Betrieb unstreitig arbeitszeitlich überwiegend Bohrarbeiten ausgeführt wurden, Mindestbeitragsforderungen für die Monate April bis November 1999 geltend.
Der Kläger behauptet, die Bohrarbeiten hätten überwiegend dem Einbau von Wärmepumpen gedient.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.470.00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, lediglich 30 % der betrieblichen Arbeitszeit sei auf Bohrungen im Zusammenhang mit dem Einbau von Wärmepumpen und Brunnen entfallen. Im Übrigen habe es sich um Feldspatbohrungen in Steinbrüchen, Bohrungen für wissenschaftliche Prüfzwecke und Bodenbohrungen zur Feststellung verseuchter Böden gehandelt.
Sie meint, daher würden die überwiegend ausgeführten Bohrarbeiten nicht vom Anwendungsbereich des VTV erfasst.
Außerdem wendet sie sich gegen die Höhe der vom Kläger geforderten Mindestbeiträge.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und der Anlagen hierzu verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.470.00 EUR als Mindestbeiträge für die Monate April bis November 1999.
Der Zahlungsanspruch beruht auf den vom Kläger zitierten Vorschriften des für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrages (VTV).
Soweit die Beklagte die Höhe der Mindestbeiträge beanstandet, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substanziiert, da sie die von ihr tatsächlich gezahlten Löhne nicht vorgetragen hat.
Der Betrieb der Beklagten fiel im fraglichen Zeitraum unter den Anwendungsbereich des VTV, da arbeitszeitlich überwiegend Bohrarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 6 VTV ausgeführt wurden.
Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des Wortlautes des VTV und der bisherigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht darauf an, welchem Zweck die von der Beklagten ausgeführten Bohrarbeiten dienen.
Bereits die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.1984 (4 AZR 41/83, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge – Bau) führt zutreffend aus, dass Betriebe, in denen überwiegend eine der in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausgeführt wird, unter den Anwendungsbereich des VTV fallen, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zu überprüfen sind.
Dieser Grundsatz, der – soweit ersichtlich – zur ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts geworden ist und dem die erkennende Kammer folgt, führt zwangsläufig dazu, dass der Zweck der jeweiligen Bohrarbeiten für die Tarifanwendung unerheblich ist.
Dieses Ergebnis wird durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.02.1995 (10 AZR 363/94, AP Nr. 188 zu § 1 TVG Tarifverträge – Bau) bestätigt, nach der (auch) Aufschlussbohrungen für Baugrunduntersuchungen unter dem Anwendungsbereich des VTV fallen.
Aus diesen Entscheidungen lässt sich jedoch nicht herleiten, dass Bodenbohrungen, die nicht der Baugrunduntersuchung dienen, sondern für sonstige Bodenuntersuchungen erforderlich sind, vom Anwendungsbereich des VTV nicht erfasst werden sollen.
Viel mehr – so das Bundesarbeitsgericht – sind unter Bohrarbeiten im tariflichen Sinne alle Bohrarbeiten zu verstehen, die herkömmlicher Weise im Baugewerbe mittels Bohrgeräten ausgeführt werden, wo bei das Bundesarbeitsgericht auf die Ausbildungsberufe des Brunnenbauers und Tiefbaufacharbeiters verweist.
Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass der Betrieb der Beklagten, da in ihm mit Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet wird, baulich geprägt im Sinne der übrigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.
Fundstellen