Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 3 AZR 298/04)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.421,21 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

Der 1942 geborene Kläger war als Angestellter vom 16.11.1964 bis zum 31.12.1991 mit Unterbrechung vom 1.10.1970 bis zum 31.1.1971 bei der beklagten Landesbank beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses hat die Beklagte dem Kläger eine Direktzusage auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung erteilt. Mit Schreiben vom 20.12.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens über eine unverfallbare Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung nach BetrAVG verfüge und sie ihn deshalb bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachversichert hat. Mit Bescheid vom 8.12.1995 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger rückwirkend zum 1.5.1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in monatlicher Höhe von 2.549,53 DM (1.303,55 EUR). Die VBL bewilligte dem Kläger beginnend mit dem 1.5.1995 eine Versicherungsrente in Höhe von 566,34 DM (289,57 EUR) monatlich.

Ein vom Kläger konsultierter Rentenberater bestätigte mit Gutachten vom 30.05.1996, Bl. 36ff d.A., die Höhe der VBL-Rente. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Gesamtversorgung kommt der Rentenberater unter Ziffer 4.0 auf eine Versicherungsrente in Höhe von 784,29 DM und eine Versorgungsrente in Höhe von 1.599,67 DM (817,90 EUR), Ziffer 6.1 des Gutachtens.

Ergänzend zu der Versicherungsrente zahlt die Beklagte seit dem 01.01.2001 eine Betriebsrente in Höhe von 70,26 DM (35,92 EUR) monatlich nach § 30 d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich aus dem Gutachten des Rentenberaters ergebe, dass er bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente in Höhe von 1.599,67 DM (817,90 EUR) gegen die VBL gehabt habe. Gegenüber der Beklagten habe er Anspruch auf Auszahlung dieser Anwartschaft als laufende Rente unter Berücksichtigung der von der VBL geleisteten Versicherungsrente und damit auf Zahlung von 528,88 EUR. Für die Monate von Januar 2001 bis Januar 2002 ergebe dies eine Nachzahlung in Höhe von 6.401,33 EUR.

Soweit die Beklagte meine, als Zusatzrente nach § 30 d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG lediglich 70,26 DM (35,92 EUR) monatlich zahlen zu müssen, verkenne sie, dass die §§ 18 und 30 d BetrAVG verfassungswidrig seien, da sie eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes zu den in der Privatwirtschaft Beschäftigten begründeten. Der Gesetzgeber sei damit nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen vom 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94 und 1 BvR 964/94 (NZA 1999, 194) nachgekommen.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom Januar 2001 bis Januar 2002 eine weiter Betriebsrente von insgesamt 6.401,33 EUR zu zahlen sowie
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.02.2002 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 528,33 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der vom Kläger beigebrachten Berechnung um eine fiktive Berechnung einer VBL-Gesamtversorgung handele, für den Fall, dass der Versicherungsfall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten wäre; tatsächlich hingegen ist das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diese gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zu Unrecht geht der Kläger bei der Berechnung seiner Forderung davon aus, dass ei Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der betrieblichen Alterversorgung gegen die Beklagte in Höhe der von dem von ihm beauftragten Rentenberater errechneten Versorgungsrente in Höhe von 817,90 EUR abzüglich der von der VBL geleisteten Versicherungsrente in Höhe von 289,57 EUR habe.

Bei der von dem Rentenberater berechneten Versorgungsrente, von der der Kläger annimmt, es handele sich um seine bei seinem Ausscheiden erworbenen Anwartschaft, handelt es sich um eine rein fiktive Berechnung, was bereits daraus folgt, das sie, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt der Berechnung eine Rente bezog, unter der Überschrift „Berechnung die vorrausichtlichen Gesamtversorgung” steht. Würde es sich dabei entsprechend der Annahme des Klägers um einen bereits bestehenden Anspruch handeln, wäre es keine „voraussichtliche” Berechnung.

Die ratierlich zu berechnende Anwartschaft nach § 2 BetrAVG besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Rentenfalles allein dem Grunde nach, während die Höhe der Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt noch ungewiss ist...

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