Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 4.000,00 EUR.
Tatbestand
Der Kläger ist Student. Er begehrt die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses als Studentische Hilfskraft mit der Beklagten, hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur befristeten Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses.
Der am … geborene Kläger wurde durch die Beklagte erstmalig für die Zeit vom 1.10.1998 bis 30.9.1999 als studentische Hilfskraft eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung (Arbeitsvertrag vom 21.10.1998, Bl. 12 d.A.) der TV Stud II Anwendung. In der Folgezeit wurde das Arbeitsverhältnis mehrmals befristet verlängert, zum Teil aus Gründen der Vertretung anderer Beschäftigter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Arbeitsverträge des Klägers (Bl. 13 ff d.A.) verwiesen. Letztmalig wurde das Arbeitsverhältnis über den 30.9.2002 hinaus bis zum 28.2.2003 befristet. Auf die „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 26. September 2001” vom 25.9.2002 (Bl. 27 d.A.), wonach die „Verlängerung gemäß Dienstvereinbarung über die Berechnung des Vertragszeitraums studentischer Beschäftigter in besonderen Fällen (hier: Freistellung für die Tätigkeit als Personalratsmitglied)” erfolgte, wird verwiesen.
Seit 1.4.2001 war der Kläger von seiner Tätigkeit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Personalrats der studentischen Beschäftigten freigestellt. Ausdrücklich wurde er mit Schreiben vom 9.9.2002 (Bl. 28 d.A.) auch in der Zeit vom 1.10.2002 bis 28.2.2003 zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalratsmitglieds freigestellt.
Mit Schreiben vom 11.11.2002 (Bl. 29 d.A.) erklärte der Kläger sein „… Einverständnis, dass sich mein Arbeitsvertrag um die Zeiten der Freistellung vom 1.10.2002 bis 28.2.2003 (5 Monate) verlängert”. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9.12.2002 (Bl. 30 f d.A.) ab.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe keinen Sachgrund im Arbeitsvertrag angegeben, was aber gemäß § 57 b Abs. 5 HRG a.F. vorgeschrieben sei. Daraus folge, dass die Befristungsabrede unwirksam sei. Gegenstand der Überprüfung sei der Vertrag vom 26.9.2001, der noch unter der Geltung des alten HRG abgeschlossen worden sei.
Auch nach § 57 b HRG n.F., der neben § 57 e HRG n.F. Anwendung finde, sei im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf Vorschriften des HRG beruhe, woran es fehle.
Zumindest habe er Anspruch auf Verlängerung für die Zeit der Tätigkeit im Personalrat gemäß § 57 c Abs. 6 Nr. 5 HRG a.F.
Mit seiner am 21.3.2003 per Fax beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage macht der Kläger den unbefristeten Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses, mindestens den befristeten bis zum 31.7.2003 geltend.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger bis zum 31.7.2003 zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, § 57 b HRG a.F. habe nicht für studentische Hilfskräfte gegolten, sondern nur für wissenschaftliche Mitarbeiter. Das HRG in seiner alten Fassung sei auch auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwendbar. Das HRG sei vielmehr in seiner Fassung ab dem 16.2.2003 anzuwenden. Insofern verweist die Beklagte auf die Vorschrift des §§ 57 f Abs. 3 HRG n.F.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag zulässig.
Dies gilt ohne weiteres für den Hauptantrag, für den das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO bereits aus § 17 Satz 1 TzBfG folgt.
Der Hilfsantrag bedarf der Auslegung. Mit ihm will der Kläger ersichtlich Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages erreichen. Der Antrag ist damit auf Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO gerichtet.
II.
Die Klage ist jedoch weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.
1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat mit Ablauf des 28.2.2003 sein Ende gefunden, so dass der Hauptantrag abzuweisen war.
Es bedurfte keines Sachgrundes für die Befristungsabrede des Klägers. Vielmehr konnte die Beklagte das Vertragsverhältnis sachgrundlos gemäß §§ 57 e, 57 f Abs. 3 HRG n.F. abschließen.
Zwar ist dem Kläger im Grundsatz zu folgen, dass die „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag” vom 25.9.2002 auf Grund der Freistellung des Klägers für Personalratstätigkeiten erfolgte und von daher nach der Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 23.2.2000, NZA 2000, S. 1003 f, die allerdings zu einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ergangen ist zu erwägen wäre, nicht den Vertrag vom 25.9.2002, sondern den vom 26...