Tenor
1. Dem Antragsgegner zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes untersagt, bei der Antragstellerin eine Betriebsratswahl durchzuführen.
2. Den Antragsgegnern zu 2), 3) und 4) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes untersagt, sich als Wahlvorstand bei der Antragstellerin zu betätigen.
Tatbestand
Mit dem am 14.05.1987 bei Gericht eingereichten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verlangt die Antragstellerin von dem am 12.5.1987 in ihrem Betrieb gebildeten Wahlvorstand und den Wahlvorstandsmitgliedern Unterlassung der Durchführung der Betriebsratswahl.
Die Antragsgtellerin betreibt in Gütersloh ein kleines Unternehmen, das sich mit der Montage von Versehrten-Fahrrädern, dem Verkauf von Zweirädern und der Herstellung von Zulieferteilen für die … befaßt. Sie beschäftigt 22 Arbeitnehmer.
Mit Aushang vom 6.5.1987 lud die IG Metall, Verwaltungsstelle Gütersloh, im Betrieb der Antragstellerin zu einer Betriebsversammlung am 12.05.1987 um 9.15 Uhr ein. Die Tagesordnung lautete unter Ziffer 1 „Betriebsratswahl” und unter Ziffer 2 „Wahl eines Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl”.
An der Betriebsversammlung nahm außer 2 Auszubildenden und 2 weiteren Arbeitnehmern die gesamte Belegschaft der Antragstellerin teil; die Betriebsversammlung wurde von dem 1. Bevollmächtigten der IG Metall – Verwaltungsstelle Gütersloh, …, geleitet.
Nach einer Erläuterung der Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates leitete Herr … zu Punkt 2 der Tagesordnung über und bat um Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes.
Die Arbeitnehmer … Beteiligter zu 2), und …, Beteiligter zu 3), schlugen sich selbst als Wahlvorstandsmitglieder vor. Aus der Belegschaft wurde dann noch Herr … Beteiligter zu 4), vorgeschlagen.
Die Antragstellerin trägt vor, daß Herr … danach erklärt habe: „So dann haben wir die drei.”
Die Antragsgegner behaupten demgegenüber, daß Herr … sinngemäß gefragt habe: „Seid ihr mit diesen Vorschlägen einverstanden oder bestehen hierzu noch Fragen?”
Nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten meldete sich danach der Mitarbeiter … der fragte, was geschehen werde, wenn er mit einem Vorschlag nicht einverstanden wäre. Herr … erwiderte, daß noch keine Betriebsratswahl durchgeführt werde, sondern lediglich der Wahlvorstand gebildet werde. Daraufhin schlug der Mitarbeiter … vor, auch den Mitarbeiter … zu wählen.
Herr … schlug daraufhin der Belegschaft vor, Herrn … als Ersatzmitglied für den Wahlvorstand aufzustellen, falls jemand ausfalle.
Unter dem 12.05.1987 hängte der Beteiligte zu 1) ein Wahlausschreiben für die am 24.06.1987 durchzuführende Betriebsratswahl aus und bat um Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 26.05.1987.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht weiterhin als Wahlvorstand bzw. Wahlvorstandsmitglieder tätig sein dürften, da eine ordnungsgemäße Wahl nicht stattgefunden habe. Sie trägt vor, daß die weitere Vorbereitung und Durchführung einer von vornherein anfechtbaren und nichtigen Betriebsratswahl mit unnützen und unvertretbaren Kosten verbunden sein werde.
Sie beantragt,
- dem Antragsgegner zu 1. bei Meidung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, bei der Antragsteiler in eine Betriebsratswahl durchzuführen.
- den Antragsgegnern zu 2., 3. und 4. bei Meidung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, sich als Wahlvorstand bei der Antragsteller in zu betätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben im Kammertermin vom 20.5. 1987 eidesstattlich versichert, daß Herr … nach dem Vorschlag des Herrn … und seiner Bezeichnung als Ersatzmitglied sinngemäß gefragt habe, ob das so alles in Ordnung sei. Danach habe sich keiner mehr gemeldet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Neuendorf. Auf das im Terminsprotokoll vom 20.5.1987 niedergelegte Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten wird verwiesen.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Entscheidungsgründe
I.
1. Maßnahmen gegen den Wahlvorstand und Wahlvorstandsmitglieder können durch Anrufung des Arbeitsgerichts im Beschlußverfahren erfolgen (vergl. Preis AuR 1983, 9 ff.; BAG AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953), in dem gemäß §§ 80, 85 Abs. 2 ArbGG auch der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig ist.
2. Die Antragsberechtigung der Antragstellerin folgt aus § 19 Abs. 2 BetrVG.
3. Anerkannt ist auch, daß entsprechend den §§ 935, 940 ZPO sogenannte Leistungsverfügungen erlassen werden können, die zwecks Sicherung eines gefährdeten Anspruchs in ihren Rechtsfolgen eine Vorwegnahme der Hauptsache mit sich bringen können.
Wegen dieser Rechtswirkungen, di...