Leitsatz (redaktionell)
Hinsichtlich des Ersatzes von Lohnausfall bei der Musterung hat das ArbPlSchG Vorrang vor Tarifordnungen.
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Normenkette
ArbPlSchG § 12 Fassung: 1957-03-20, § 16 Abs. 2 Fassung: 1957-03-20
Fundstellen
Haufe-Index 443363 |
BB 1965, 498 (LT1) |
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