Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers von der … an die … vom 06.07.2000 rechtswidrig ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das ….
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.789,01 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der am 01.06.1948 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 beim … zunächst befristet bis zum 15.07.1987 als teilzeitbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages vom 09.08.1984 Bl. 13 f d.A. 1 Ca 3596/01 verwiesen). Unter dem 11.06.1987 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag dahingehend, dass die Befristung des bestehenden Arbeitsvertrages ab 01.02.1987 aufgehoben wurde und die Teilzeitbeschäftigung mit 21 Wochenstunden ab dem 01.02.1997 am 31.01.1989 endete. Der Kläger wurde gemäß Ziffer 1.2 des Runderlasses des Kultusministers vom 16.11.1981 (BASS 21–21 Nr. 52) zunächst in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert. Aktuell erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT. Der Kläger war an der … tätig, u.a. auch als Sportlehrer.
In Kooperation mit der … führte der … ein Seminar mit Schülerinnen der 10. Klasse zum Thema „Lebensplanung und Berufsorientierung” durch. In diesem Seminar wurde die Berufswahl und Berufstätigkeit im Zusammenhang mit der gesamten weiblichen Lebensplanung behandelt, um die Mädchen in ihrer Identitätssuche und in ihrem Weg zur Selbständigkeit zu unterstützen. Ein Baustein dieses Themenkomplexes ist u.a. „Selbstbehauptung”, insbesondere der Bereich „Grenzen – Grenzen wahrnehmen – Grenzen wahren”. Dieses Seminar wurde von den beiden Studentinnen der Sozialpädagogik … und … in der Zeit vom 08.–11.02.2000 durchgeführt.
Im Rahmen eines Spiels, das von den Betreuerinnen des Mädchentreffs angeregt wurde, wurden am Mittwoch, den 09.02.2000 Lehrer von den Schülerinnen beschrieben. Im Anschluß daran kam es auch zu Äußerungen über den Kläger, die von der Studentin … am Freitag, den 11.02.2000 fixiert wurden (wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens Bl. 50 d.A. verwiesen). In der Folgezeit wurde dieses Schreiben von den Schülerinnen der 10. Klasse, aber auch von anderen Schülerinnen der Jahrgangsstufen 5–10 unterzeichnet. Insgesamt soll es 58 Unterschriften geben (darunter von 10 Mädchen, die beim Kläger keinen Unterricht hatten, während sich 38 Schülerinnen aus diesen Jahrgangsstufen an der Unterschriftenaktion nicht beteiligten).
Nach der Unterschriftensammlung wurde dieses Schreiben (Ablichtung Bl. 9 der Akte) am Montag, den 14.02.2000 dem Konrektor der …, übergeben.
Dieser bat am Dienstag, den 15.02.2000 fünf der unterzeichnenden Mädchen zu einem Gespräch über die Anschuldigungen (wegen der weiteren Einzelheiten dieser Unterredung wird auf die Aktennotiz vom 15.02.2000 Abi. Bl. 7 d.A. verwiesen). Am Mittwoch den 16.02.2000 führte … ein weiteres Gespräch mit drei weiteren Schülerinnen der Klasse 10 A (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Aktennotiz vom 16.02.2000 Bl. 8 d.A. verwiesen).
Mit Schreiben vom 17.02.2000 nahm der Kläger zum „Mädchenbrief” Stellung (Ablichtung Blatt 11 d.A.). In diesem Schreiben weist der Kläger alle Vorwürfe zurück.
Unabhängig davon beziehen sich sämtliche Vorwürfe auf das Jahr 1998.
Am 24.02.2000 fand eine Dienstbesprechung zwischen dem Rektor und dem Konrektor und vier weiteren Lehrkräften, dem Kläger und vier Schülerinnen (aus der betroffenen Schülerinnengruppe gewählte Sprecherinnen) statt.
Das Protokoll über diese Besprechung lautet wie folgt:
„… Als Lösungsmöglichkeit schlägt … vor, dass nach diesem offenen Gespräch … die von den Schülerinnen als problematisch empfundenen Unterrichtsvorkommnisse deutlich geworden wären. Sie würden in der Tatsache, dass in dieser Runde das Gespräch geführt wird, ersehen, dass ihr Anliegen und ihre Vorwürfe sehr ernst genommen werden. Er bitte die Schülerinnen um ihr Vertrauen, dass nach diesem Gespräch solche Dinge sich bei … nicht wiederholen werden …. Die Schülerinnen werden aufgefordert, mit der Lehrerin ihres Vertrauens … zu beraten, ob für sie diese Lösung zufriedenstellend sei. Nach einer Beratungspause kommen die Schülerinnen zurück und erklären, dass sie mit dieser Lösung einverstanden sind. Sie werden aufgefordert, dies auch den Mitschülerinnen mitzuteilen, damit die „Gerüchteküche” auf dem Schulhof beendet wird (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Gesprächsprotokolls Bl. 12 und 13 d.A. verwiesen).
Mit Schreiben vom 17.03.2000 übersandte das … (als untere Schulaufsichtsbehörde), nachdem es von der Schulleitung der … die oben aufgeführten Schreiben, Protokolle und Aktenvermerke erhalten hatte, diese Unterlagen mit der Bitte um Prüfung und weitere Veranlassung an die … weiter” (Ablichtung Bl. 28 d.A.).
Mit Schreiben vom 04.04.2000 übersandte zudem der … in der Anlage den „Mädchenbrief” und ein Schreiben vom 28.03.2000 an den Rektor der Schule mit der Bitte,...