Entscheidungsstichwort (Thema)
Dringende dienstliche Gründe zur Versetzung einer angestellten Lehrkraft. Anforderungen an die Unterrichtung des Personalrats
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Annahme, eine Versetzung einer angestellten Lehrkraft sei aus dienstlichen Gründen erforderlich, weil mangelnder Bedarf in bestimmten Unterrichtsfächern bestehe, ist nur gerechtfertigt, wenn die Darlegung der konkreten personellen Situation bei den Lehrkräften in den genannten Fächern sowohl bezüglich der bisherigen als auch der zukünftigen Schule erfolgt.
2. Krankheitbedingte Fehlzeiten einer Lehrkraft können eine Versetzung nicht rechtfertigen, solange nicht ersichtlich ist, dass der dadurch hinzunehmende Unterrichtsausfall an einer Schule weniger ins Gewicht fällt, als an einer anderen Schule.
3. Das Mitbestimmungsverfahren des Personalrats nach § 66 Abs. 2 LPVG erfordert, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme umfassend unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt.
Normenkette
LPVG-NRW §§ 65, 66 Abs. 2, § 72 Abs. 1 Ziff. 5
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 16.08.2006; Aktenzeichen 5 Ca 778/06) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.08.2006 – 5 Ca 778/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.320,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers.
Der am 01.02.11xx geborene Kläger ist seit dem 28.10.1985 als angestellter Lehrer für das beklagte Land tätig. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.11./21.11.1985 wird auf Bl. 5 f. d.A. verwiesen. Nach § 4 des Arbeitsvertrages bestimmt das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l BAT) und der Sonderregelung SR 2 y BAT. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert.
Beim Kläger war zunächst ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2002 wurde der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit Wirkung vom 20.08.2005 ist beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden.
Der Kläger war zunächst im Fach Katholische Religionslehre eingesetzt; seit August 1991 erteilte der Kläger darüber hinaus auch Unterricht in Physik. In den Schuljahren 1999/2000 und 2000/2001 war der Kläger am S4xxxxxxxxx L3xxxxx-Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx eingesetzt. Zum Schuljahr 2001/2002 wurde er an das Städtische Gymnasium in H3xxxx versetzt. Im Schuljahr 2003/2004 wurde er mit 12 Unterrichtsstunden pro Woche an das Städtische S3xxxxxx Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx sowie mit weiteren 12,5 Unterrichtsstunden in der Woche an das C1xx-F1xxxxxxx-G3xx-Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx abgeordnet. Im Schuljahr 2004/2005 wurde er mit 9 Unterrichtsstunden an das Städtische S3xxxxxx Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx, mit 10,5 Stunden an das C1xx-F1xxxxxxx-G3xx-Gymnasium in G1xxxxxxxxxxx und mit weiteren 6 Unterrichtsstunden in der Woche an das Weiterbildungskolleg E1xxxxx-L4xxx abgeordnet.
Am 23.05.2005 fand im Gebäude der Bezirksregierung M1xxxxx ein Dienstgespräch mit dem Kläger statt, an dem unter anderem auch ein Vertreter des Personalrates für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien teilnahm. Wegen der Einzelheiten dieses Dienstgesprächs wird auf das Protokoll vom 24.05.2005 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich Ziffer 2 des Protokolls vom 24.05.2005 war Gegenstand des Dienstgesprächs unter anderem die Frage der Abordnung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx ab dem 01.08.2005 für ein Jahr mit dem Ziel der Versetzung. Da der Kläger sich hiermit nicht einverstanden erklärte, leitete das beklagte Land das förmliche Verfahren zur Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx ein. Mit Datum vom 06.07.2005 richtete die Bezirksregierung M1xxxxx ein Schreiben an den Personalrat für Lehrer an Gymnasien, das folgenden Inhalt hat:
„Versetzung
Ich beabsichtige, Herrn
B2xxx-L1xxxxxx, H2xxxxxx, Lehrer i.A.
Fächer: Physik/kath. Religion
Mit Wirkung vom 01.08.2005 vom Städt. Gymnasium H3xxxx an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx aus dienstlichen Gründen zu versetzen, weil dort im Vergleich zum Gymnasium H3xxxx Bedarf in beiden Fächern besteht.
Herr B2xxx-L1xxxxxx ist zu der Maßnahme angehört worden.
Ich bitte um die Zustimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG.
Mit freundlichen Grüßen.”
Mit Schreiben vom 07.07.2005 stimmte der Personalrat dieser Maßnahme zu. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.07.2005 (Bl. 52 d.A.) informierte die Bezirksregierung M1xxxxx die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte an Gymnasien über die beabsichtigte Versetzung des Klägers an das Gymnasium P2xxxxxx in D2xxxxx, die dieser Maßnahme mit Datum vom 07.07.2005 zustimmte.
Mit Schreiben vom 12.07.2005 sprach das beklagte ...