Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 388,19 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf 206,25 DM seit dem 31.01.1999 und auf DM 181,94 DM seit dem 31.08.1999 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10.
4. Der Streitwert wird auf DM 631,48 DM festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abrechnungsmodalitäten für Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt.
Der am 19.01.1959 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten als Operateur beschäftigt zu einem Entgelt von durchschnittlich 6.500,00 DM innerhalb der 36-Stunden-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils gültigen Tarifverträge für die chemische Industrie Anwendung. Gemäß § 9 II des Manteltarifvertrages bemisst sich die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung nach dem Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden tarifvertraglichen regelmäßigen oder davon abweichend vereinbarten Arbeitszeit zusteht, ohne Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge. In § 12 III ist festgelegt, dass für Urlaub ein Entgelt zu zahlen ist in Höhe des Arbeitsverdienstes, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte. In der Ziffer 2 ist normiert, dass sich die Bemessungsgrundlage einheitlich nach den Verhältnissen vor Antritt des ersten Teilurlaubs bemisst. In den Protokollnotizen, die nach Vereinbarung der Tarifvertragsparteien Bestandteil des Tarifvertrages sind, ist in Ziffer I 5 festgelegt „Bei der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung können Entgeltbestandteile, die monatlich regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe anfallen, nach den durchschnittlichen Verhältnissen der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate oder eines anderen durch Betriebsvereinbarung festzulegenden Zeitraums berechnet werden; weist der Arbeitnehmer eine geringere Betriebszugehörigkeit auf, ist Bemessungsgrundlage dieser kürzere Zeitraum.” Unstreitig hat die Beklagte die Entgeltfortzahlung nach der Referenzmethode, bezogen auf die letzten drei Monate, abgerechnet und zur Vergütung gebracht, was dem Kläger teilweise einen Mehrverdienst, teilweise einen geringen Verdienst als die nach der Lohnausfalltheorie erbracht hat. Die Urlaubsvergütung ist nach der Referenzmethode für die letzten 12 Monate vorgenommen worden, wobei sie einschließlich der Extra-Arbeitstage von 240 jährlichen Arbeitstagen ausgegangen ist, während 233 angefallen sind.
Der Kläger begehrt die Entgeltfortzahlung wie auch die Urlaubsvergütung entsprechend der Lohnausfallmethode und macht somit geltend für den 01.11.1998 eine Differenz von 191,95 DM, für den 02.11.1998 von 6,24 DM, für den 03.11.1998 von 6,24 DM, für den 21.08.1999 in Höhe von 171,97 DM, für den 22.08.1999 in Höhe von 16,15 DM. Für die Urlaubsvergütung begehrt er Zahlung von einer Differenz von 162,05 DM für den 14.11.1998 und 147,23 DM für den 29.08.1999.
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 366,48 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.1999 zu zahlen sowie
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 265,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31.08.1999 zu zahlen
und beantragt weiter
die Zulassung der Berufung.
Die Beklagte beantragt
die Klageabweisung
sowie hilfsweise
die Zulassung der Berufung.
Die Beklagte bezieht sich auf die Protokollnotiz des Manteltarifvertrages und damit die Möglichkeit, nach der Referenzmethode abzurechnen. Sie hält dieses für gerechter anderen Arbeitnehmern gegenüber, die während Wochentagen Urlaub nehmen, während ansonsten ein auf einen Feiertag fallender Urlaubstag eine horrende Mehrvergütung nach sich ziehen würde. Für die Entgeltfortzahlung hält sie die Inbezugnahme von drei Monaten für die Referenzmethode für ausreichend und als in der Protokollnotiz enthalten und damit abgesegnet. Für den Referenzzeitraum von drei Monaten bestehe ein mündliches Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Zuzuerkennen war ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von DM 382,73 und auf Urlaubsentgelt in Höhe von DM 5,46.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Urlaubsentgelt nach § 12 III Ziffer 1 des Manteltarifvertrages nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen ist. Jedoch haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz I 5, die von den Tarifvertragsparteien zum Inhalt des Tarifvertragswerkes gemacht wurde, festgelegt
„bei der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung können Entgeltbestandteile, die monatlich regelmäßig aber nicht in gleicher Höhe anfallen, nach den durchschnittlichen Verhältnisse der letzten 12 abgerechneten Kalendermonate oder eines anderen durch Betriebsvereinbarung festzulegenden Zeitraums...