Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.09.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (MTV-chemische Industrie) seit dem 01.09.1984 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Operateur gegen ein Monatsgehalt von 6.500,00 DM brutto besteht, streiten in der Berufungsinstanz noch um eine Urlaubsentgeltdifferenz für den 14.01.1998 in Höhe von 160,23 DM brutto und für den 29.08.1999 in Höhe von 83,06 DM brutto.
Streit herrscht unter den Parteien insbesondere darüber, ob die Beklagte gemäß der Protokollnotiz 1 Ziff. 5 zum MTV-chemische Industrie bei der Berechnung des Urlaubsentgelts hinsichtlich Entgeltbestandteile, die monatlich regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe anfallen, die durchschnittlichen Verhältnisse der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate unter Außerachtlassung einer Beteiligung des Betriebsrats zugrunde legen kann.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 14.09.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage hinsichtlich der Urlaubsentgeltdifferenz abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 23.11.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 22.12.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 16.01.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach die Beklagte gemäß der Protokollnotiz 1 Ziff. 5 zum MTV-chemische Industrie bei der Berechnung des Urlaubsentgelts hinsichtlich der regelmäßigen aber schwankenden Entgeltbestandteile die durchschnittlichen Verhältnisse der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate zugrunde legen kann, ohne den Betriebsrat an einer derartigen Entgeltregelung zu beteiligen, und bekräftigt seine gegenteilige Ansicht aus erster Instanz.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.09.2000 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 160,23 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31.01.1999 zu zahlen sowie an den Kläger weitere 83,06 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31.08.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, dass sie ohne Beteiligung des Betriebsrats bei der Urlaubsentgeltberechnung hinsichtlich der monatlich regelmäßigen, aber schwankenden Entgeltbestandteile die durchschnittlichen Verhältnisse der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate zugrunde legen kann.
Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.
Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berechnung des Urlaubsentgelts seitens der Beklagten für die beiden Urlaubstage am 14.01.1998 und am 29.08.1999, deren rechnerische Richtigkeit unstreitig ist, ist nicht zu beanstanden.
Gemäß Protokollnotiz 1 Ziff. 5 zum Manteltarifvertrag für die chemische Industrie können bei der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung Entgeltbestandteile, die monatlich regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe anfallen, nach den durchschnittlichen Verhältnissen der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate oder eines anderen durch Betriebsvereinbarung festzulegenden Zeitraums berechnet werden. Danach kann der Arbeitgeber die monatlich regelmäßigen, aber schwankenden Entgeltbestandteile bei der Entgeltfortzahlung während des Urlaubs nach dem Durchschnitt der letzten zwölf abgerechneten Kalendermonate berücksichtigen, ohne zuvor mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung darüber abgeschlossen zu haben. Nur dann, wenn er einen anderen als den zwölfmonatigen kalendermäßigen Berechnungszeitraum der Berechnung des Urlaubsentgelts zugrunde legen will, ist dieser andere Zeitraum durch Betriebsvereinbarung festzulegen.
Diese Auslegung der Protokollnotiz ergibt sich bereits aus ihrem eindeutigen Wortlaut als Vertragsbes...