Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 5 AZR 58/03)

LAG Hamm (Urteil vom 30.07.2002; Aktenzeichen 4 (11) Sa 1322/01)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitszeitkonto des Klägers am 1.1.2000 einen Stand von 10 Minusstunden auszuweisen hatte.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.983,27 DM festgesetzt.

4. Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die korrekte Erfassung von Arbeits- und Ausfallzeiten auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum ab dem 1.4.1999.

Der Kläger ist seit dem 18.10.1988 als technischer Zeichner bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Elektrobranche. Sie befasst sich unter anderem mit der Konstruktion und Herstellung von Schaltanlagen und unterhält Betriebe in Olfen und Dortmund. Im Betrieb Olfen, dort erfolgt die Beschäftigung des Klägers, sind etwa 160 Arbeitnehmer tätig. Für den Betrieb Olfen ist ein siebenköpfiger Betriebsrat gebildet, dessen Vorsitzender der Kläger ist. Der Kläger erzielt gegenwärtig ein verstetigtes Bruttomonatseinkommen in Höhe von 4.613,63 DM. Es gelten die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen, soweit für diesen Rechtsstreit von Belang der Manteltarifvertrag vom 21.3.1994 (MTV).

Nach § 2 Ziffer 1a MTV betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 37 Stunden, ab dem 1.4.1998 36 Stunden. § 2 Ziffer 1c MTV ermöglicht den Betriebspartnern, innerhalb dort näher bestimmter Grenzen, die Flexibilisierung der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung, wobei innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6–12 Monaten der Durchschnitt der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreicht werden muss und der Zeitausgleich auch in Form von Freischichten erfolgen kann. Bei flexibler Arbeitszeitgestaltung ist gem. § 11 Ziffer 4 MTV für die betroffenen Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto zu führen.

Von dieser tariflichen Möglichkeit zur Flexibilisierung der Arbeitszeit haben die Betriebspartner Gebrauch gemacht. Unter dem 28.1.1998 schlössen sie hierzu eine Betriebsvereinbarung (Bl. 4 d.A.) mit Laufzeit vom 1.4.1998 bis zum 31.3.1999 ab, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort heißt es unter anderem wie folgt:

Ausfalltage: Urlaub, Krankheit, Feiertage, Freischichten etc. werden mit 7,4 Std.*/7,2 Std.** je Tag gerechnet.

Die eingefügten Sternchen beziehen sich dabei auf eine regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit von 37 Stunden (*) bzw. 36 Stunden (**). Diese Vereinbarung hatte zur Folge, dass an Abwesenheitstagen kein Stundenguthaben angesammelt werden konnte. Entsprechend der Regelungen in der Betriebsvereinbarung fand die Arbeitszeitflexibilisierung über den 31.3.1999 hinaus Fortsetzung, wobei beginnend mit dem 1.4.1999 weiterhin für jeden Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto geführt wurde. Die Betriebspartner haben, wie der Kläger im vorliegenden Verfahren, für diesen Zeitraum eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden unterstellt, da insoweit unklar war, ob die im MTV vorgesehene Verkürzung der Arbeitszeit auf 36 Stunden wöchentlich mit oder ohne Lohnausgleich vorgenommen werden sollte. Die vereinbarungsgemäß auf 39 Stunden erhöhte wöchentliche Arbeitszeit verteile sich gleichbleibend auf 5 Werktage (Montag-Freitag) mit je 7,8 Stunden.

Neben der Festlegung einzelner Freischichten etwa an den Brückentagen zwischen Feiertagen und Wochenenden vereinbarten die Betriebspartner für den Zeit vom 20.12.1999 bis zum 31.12.1999 Betriebsruhetage bzw. Betriebsferien im Gesamtvolumen von 69,2 Arbeitsstunden.

Die hierzu benötigten Stunden sollten mit dem Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmer verrechnet bzw. durch den Einsatz von Jahresurlaub abgedeckt, gleichwohl fehlende Zeiten durch Negativbelastung des Arbeitszeitkontos zum 1.1.2000 aufgefangen und später durch Nacharbeit ausgeglichen werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Aushang vom 24.11.1999 (Bl. 30 d.A.) verwiesen.

In dem Jahresarbeitszeitkonto des Klägers ab dem 1.4.1999 (vgl. Auszug Bl. 53 d.A.) wurde jeder Arbeitstag danach mit 7,8 Stunden, jeder Ausfalltag, unabhängig vom Anlass, mit 7,4 Stunden berücksichtigt. Der Kläger war in der Zeit vom 1.4.1999 bis zum 31.12. 1999, neben den Betriebsruhe- bzw. Freischichttagen, an insgesamt 72 Werktagen betriebsabwesend. Davon entfielen auf Krankheit (u.a. durchgehend vom 23.11.1999 bis zum 31.12.1999) und Urlaub 61 Tage, auf Schulungen nach § 37 BetrVG 5 Tage und auf gesetzliche Feiertage 6 Tage. Das Konto wies am 30.11.1999 ein Zeitguthaben von 30,4 Stunden und am 31.12.1999 ein Zeitsoll von 38,8 Stunden aus. Dies beruht darauf, dass die Beklagte dem Arbeitszeitkonto bei Fortzahlung des Entgeltes für die Betriebsruhe- bzw. Betriebsurlaubstage vom 20.12.99 bis zum 31.12.1999 die ausgefallene Arbeitszeit von 69,2 Stunden belastet hat.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklag...

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