Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1.415,86 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe von Krankengeldzuzahlung.
Der Kläger ist für die Beklagte bereits seit 1972 und im streitbefangenden Zeitraum als technischer Angestellter tätig. Zwischen den Parteien ist die Anwendung des Rahmentarifvertrags für die technischen und kaufmännischen Angestellten und für die Poliere des Baugewerbes vereinbart.
Seit dem 13.08.2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 24.09.2002 bezog der Kläger Krankengeld von seiner privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist nicht über die gesetzliche Krankenversicherung krankenversichert. Gemäß § 4 Nr. 2.2 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV) hat die Beklagte dem Kläger ein Krankengeldzuschuss zu zahlen. Um dessen Berechnung für den Zeitraum 24.09. bis 16.12.2002 streiten die Parteien. Die Beklagte zahlte dem Kläger für den streitbefangenden Zeitraum ein Krankengeldzuschuss von 1.235,87 EUR brutto, entsprechend 1.049,50 EUR netto. Dabei geht die Beklagte von einem Nettogehalt des Klägers von 3.121,33 EUR aus.
Der Kläger ist der Ansicht, auszugehen sei von einem Nettoeinkommen in Höhe von 3.308,81 EUR. Diesbezüglich bezieht er sich auf die ihm erteilten Lohnabrechnungen im Zeitraum Juni bis August 2002. Auf die Abrechnungen wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.415,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die von ihr vorgenommene Berechnung unter Vorlage entsprechender Mitteilungen der AOK Westfalen-Lippe als zutreffend.
Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien, insbesondere die verschiedenen Rechnungen, wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Anspruch auf Krankengeldzuschuss im Sinne von § 4 Nr. 2.2 RTV zu, als derjenige, den die Beklagte dem Kläger bereits zahlte. Der Nettoverdienst des Klägers beträgt 3.121,33 EUR. In dieser Höhe ist der Nettoverdienst des Klägers in seinen Lohnabrechnungen für Juni bis August 2002 angegeben. Dieser Betrag ergibt sich insbesondere dadurch, dass der Arbeitgeberanteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Kläger bei der Berechnung des Nettoverdienstes nicht mitgerechnet wird. Gemäß dem RTV schuldet die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss in Höhe des Betrags, der sich als Unterschied zwischen 90 von 100 des Nettogehalts und den beitragspflichtigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung ergibt und für den Fall das der Angestellte nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, so ist das Krankengeld zugrunde zu legen, dass er als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung der Höchststufe erhalten würde. Es ergibt sich folgende Berechnung: 90 % des Nettoverdienstes des Klägers in Höhe von 3.121,33 EUR sind 2.809,20 EUR. Für 30 Kalendertage eines Monats ergibt sich ein Tagessatz von 93,64 EUR. Nach Auskunft der AOK, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, beträgt das gesetzliche Krankengeld 78,75 EUR. Es ergibt sich eine kalendertägige Differenz von 14,89 EUR, welche die Beklagte für den gesamten streitbefangenden Zeitraum unstreitig zahlte.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die arbeitgeberseitigen Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers nicht dem Nettogehalt im Sinne des Tarifvertrages zuzurechnen. Bei einem gesetzlichen kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmer entsprechen diese Beiträge den Sozialversicherungsbeiträgen, welche als Differenz zwischen dem Netto- und dem Bruttolohn gerade nicht dem Nettolohn zuzurechnen sind. Schließlich mag sich – wie von den Parteien zuletzt angesprochen – für den Kläger im Zeitraum des Krankengeldbezuges einen finanzielle Schlechterstellung daraus ergeben, dass er in Zeiten des Krankengeldbezuges seine Prämien zur Kranken- und Pflegeversicherung alleine aufbringen muss, ohne arbeitgeberseitigen Zuschuss und auch ohne das die Versicherung beitragsfrei erhalten bliebe. Dies hat aber mit der Anwendung der streitbefangenden tariflichen Regelung nichts zu tun und stellt sich ein Ergebnis der vom Kläger selbst gewählten Vertragsgestaltung mit seinem privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherer dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91.
Der Streitwert wird gem. § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der Klageforderung festgesetzt.
Unterschriften
Vermaasen
Fundstellen