Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
tariflicher Krankengeldzuschuss bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V ist ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Er entspricht dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.
Einem tariflichen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens liegt das Krankengeld im Sinne der §§ 44 ff. SGB V (Bruttokrankengeld) zugrunde
Normenkette
SGB V § 257; RTV für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes § 4 Ziff. 2.2
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.11.2003 – 4 Ca 168/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Krankengeldzuzahlung. Der am 01.14.15xx geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1972 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten als technischer Angestellter tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 30.11.1971 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. vereinbart wurde, dass alle übrigen Fragen des Anstellungsverhältnisses sich nach dem Tarifvertrag für das Bauund Baunebengewerbe regeln. Auf das Arbeitsverhältnis kam der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV) zuletzt in der Fassung vom 04.06.2002 zur Anwendung, in dem u.a. Folgendes geregelt ist:
§ 4 Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
…
2. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
…
2.2. Nach dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhalten Angestellte, wenn sie infolge von Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert sind (Arbeitsunfähigkeit), von der 7. Woche an einen Zuschuss vom Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gewährt, der sich als Unterschied zwischen 90 v.H. des Nettogehalts und den beitragspflichtigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung ergibt. Ist der Angestellte nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so ist das Krankengeld oder Hausgeld der Berechnung zugrunde zu legen, das er als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Höchststufe erhalten würde.
Nach siebenjährigen ununterbrochener Betriebszugehörigkeit wird der Zuschuss nach Absatz 2 bis zur Dauer von acht Wochen und nach zehnjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zur Dauer von zwölf Wochen gewährt.
…
Der privat krankenversicherte Kläger erkrankte am 13.08.2002. Ab dem 24.09.2002 bezog er Krankengeld von seiner privaten Krankenversicherung. Die Beklagte zahlte in der Zeit vom 24.09.2002 bis zum 16.12.2002 als Zuschuss zum Krankengeld insgesamt 1.235,87 EUR brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Berechnung des Krankengeldes sei ein Nettoeinkommen von 3.308,81 EUR und das Nettokrankengeld der Höchststufe der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.415,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung sei keine Nettovergütung. Als Krankengeld sei das Bruttokrankengeld zugrunde zu legen.
Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 1.415,86 EUR festgesetzt worden.
Gegen dieses ihm am 07.04.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 29.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 26.05.2004 begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die dort vorgetragenen Rechtsauffassungen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.11.2003 – 4 Ca 168/03 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.415,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.04.2004 – 4 Ca 168/03 – zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der dem Kläger nach § 4 Nr. 2.2 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 04.07.2002 (RTV) zustehende Zuschuss zum Krankengeld ...