Leitsatz (amtlich)
1. Der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden im Arbeitsverhältnis (vgl. u.a. BAG Urteil vom 30.11.1994 – 5 AZR 702/93 = DB 1996, 432 = NZA 1995, 695) ist wegen der mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getretenen §§ 305 ff. BGB und der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Aufhebung des AGBG die wesentliche gesetzliche Grundlage entzogen, soweit die Vertragsstrafenabrede in allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten ist.
Dagegen verbleibt es bei den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung, wenn Vertragsstrafenabreden individuell außerhalb von AGB ausgehandelt und vereinbart werden.
2. Es fehlt an hinreichend gewichtigen arbeitsrechtlichen Besonderheiten i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die es als angemessen erscheinen lassen würden, die als Regelfall angeordnete Anwendung des Klauselverbotes gemäß § 309 Nr. 6 BGB auf Vertragsstrafenabreden in vorformulierten Arbeitsverträgen zu unterlassen. Derartige Klauseln sind damit unwirksam.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 1.840,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Am 23.01.2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem die Einstellung der Beklagten als Verkäuferin bei der Klägerin ab dem 01.03. 2002 vereinbart wurde. Als monatliche Grundvergütung sieht der Vertrag 1.840,65 EUR brutto vor.
Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist gemäss § 12 Abs. 2 des Vertrags unzulässig.
§ 11 des Vertrags lautet:
Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt/-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.
Weiter sieht § 2 des Arbeitsvertrages eine Befristung für die Dauer einer Probezeit, verbunden mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, vor.
Mit Schreiben vom 27.01.2002, bei der Klägerin am 29.01.2002 eingegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis bereits vor dem am 01.03.2002 vorgesehenen Arbeitsantritt.
Die Klägerin machte durch ihren jetzigen Prozessvertreter mit Schreiben vom 30.01.2002 wegen dieser Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes, 1.840,65 EUR geltend. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2002 zurück und ließ durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten den Arbeitsvertrag anfechten und vortragen, arbeitgeberseitig seien bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit nachträglich gegen gesetzliche und tarifliche Bestimmungen verstoßende Eintragungen in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe durch ihre Kündigung vom 27.01.2002 gemäß § 11 des unterzeichneten Arbeitsvertrages die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts verwirkt.
Die Parteien haben übereinstimmend die Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.840,65 EUR nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Inhalt des Arbeitsvertrages sei, nachdem die Beklagte ihn unterzeichnet habe, durch den Inhaber der Klägerin verändert worden. Durch die nachträglich vom Inhaber der Klägerin eingetragene Wochenarbeitszeit von 50 bzw. 55 Stunden seien „die Kernbereiche des Arbeitsvertrages auf Unmöglichkeit gerichtet”. Dies führe dazu, dass die Nebenabreden nicht durchsetzbar seien. Weiter beruft sie sich auf eine mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 05.02.2002 erklärte Anfechtung des Vertrages. Hierzu trägt sie vor, Anlass der Anfechtung seien die eigenmächtigen Eintragungen und Änderungen durch den Inhaber der Klägerin gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat aus § 11 des Arbeitsvertrages gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
1. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ist durch Unterzeichnung am 23.01.2002 wirksam abgeschlossen worden. Das Vorbringen der Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit seien nachträglich seitens des Inhabers der Klägerin nicht vereinbarte Veränderungen vorgenommen worden, ist unerheblich. Dieses Vorbringen berührt lediglich die Frage, mit welchem Inhalt die Parteien eine Vereinbarung bezüglich der Arbeitszeit getroffen haben. Dass sie insoweit eine Einigung erzielten, ist zwischen ihnen unstreitig. Welchen konkreten Inhalts die vertragliche Abrede der Arbeitszeit war, ist für den vorliegend...