Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.260,51 DM brutto (i. W.: Dreitausendzweihundertsechzig 51/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag seit dem 07.01.1999 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 3.260,51 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin steht aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages zu der Beklagten in deren Schnellrestaurant in … als gewerbliche Mitarbeiterin in einem Arbeitsverhältnis, auf das die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Systemgastronomie Anwendung finden. Mit der vorliegenden am 30.12.1998 bei Gericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag zwischen der gezahlten tariflichen Jahressonderzahlung für die Jahre 1996 und 1997 zu einem 13. Monatseinkommen, welches Angestellte bei der Beklagten bekommen haben.
Die Klägerin ist der Meinung, dass der in rechnerisch unstreitiger Höhe bestehende Differenzbetrag an sie aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu zahlen wäre.
Dieser Anspruch sei auch nicht verfallen, da § 15 des MTV der Systemgastronomie lediglich Ansprüche aus dem MTV erfasse und nicht alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, worum es hier gehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.260,51 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich errechnenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass die freiwillige übertarifliche Einmalzahlung, welche sie sowohl in den Kalenderjahren 1995, 1996 als auch 1997 geleistet habe, sei aus sachlichen Gründen den Angestellten gewährt worden unter anderem zur pauschalen Abgeltung von (eventuell) nicht bezahlter Mehrarbeit. So sei ein sachlicher Differenzierungsgrund unter anderem die hohe Fluktuationsrate bei gewerblichen Mitarbeitern.
In der Systemgastronomie gebe es starke Konjunktur- und Sondereinflüsse auf die Beschäftigtensituation. Gewerbliche Arbeitnehmer wiesen sehr oft eine viel geringere Betriebstreue auf, indem sie häufig selbst kurzfristig kündigten, jedoch auch viel leichter als Angestellte zu ersetzen seien.
Ohne Angestellte (Restaurant-Management) könne der Restaurantbetrieb nicht aufrecht erhalten werden. Das Management führe im Rahmen der Tarifvorschriften die Schichten und sei daher auch bei geringer besetzten Schicht zwingend erforderlich und teilweise selbst produkterzeugend tätig.
Ein weiterer sachlicher Grund liege auch darin, dass gewerbliche Mitarbeiter jede Arbeitszeit und Arbeitszeitverlängerung minutiös stempelten und danach entlohnt würden. Dieses treffe für die Gruppe der Angestellten in dieser Form nicht immer zu. Die Arbeitszeit werde zwar erfasst und entsprechend abgerechnet, es fielen aber bei den Führungskräften im Mittelmanagement des Restaurants erfahrungsgemäß auch Arbeitsstunden an, die nicht immer erfasst werden könnten, wie zum Beispiel bei Arbeits- und Informationstagungen, bei gelegentlichen und notwendigen Arbeiten zu Hause, die weder angeordnet, noch im voraus bestimmbar seien, die jedoch der Betroffene aus seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich hier als notwendig erachtet.
Ein weiterer sachlicher Grund sei der, dass die Beklagte durch die Gewährung stärker an den Betrieb binden möchte, als gewerbliche Mitarbeiter. So ist diese Zahlung auch mit dem Rückzahlungsvorbehalt verbunden. Dadurch gebe sie zu erkennen, dass sie bei den Angestellten auf eine durch die Höhe der Gratifikation zu beeinflussende Betriebsbindung abziele. Hierzu bezieht sie sich auf ihr Schreiben aus Oktober/November 1997, welches folgenden Wortlaut hat:
„Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgratifikation)
Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,
hohe Arbeitslosenzahlen, Umsatzverluste, Kostensteigerungen, Erhöhung der Abgaben zur Sozialversicherung, etc., alles dies waren und sind die Schlagwörter für 1997. Auch wir sind von dieser wirtschaftlichen Situation nicht verschont geblieben. Dennoch haben wir uns entschlossen, auch in diesem Jahr ein Brutto-Monatsgehalt (ohne Sachbezüge) als Jahressonderzuwendung mit dem Novembergehalt 1997 auszuzahlen.
Mit der Bezahlung des übertariflichen Teiles der Jahressonderzuwendung sind alle bis zum Jahresende bestehende Mehrarbeitsstunden abgegolten.
Voraussetzung für die Bezahlung ist, dass Sie am 01.12.1997 in einem angekündigten und 11 Monate dauernden, ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stehen und Sie nachstehende Bestimmungen durch Ihre Unterschrift ausdrücklich anerkennen.
Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (einschl. Immatrikulierte Studenten), die angestelltenversicherungspflichtig sind und regelmäßig mindestens 18 Wochenstunden tätig sind, erhalten eine anteillige Jahressonderzuwendung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst.
Die Jahress...