Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressonderzuwendung in unterschiedlicher Höhe an Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer. Gleichbehandlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem Arbeitgeber ist es wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen.
2. Als sachlicher Grund für die Besserstellung der Angestellten gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern genügt bereits das von dem Arbeitgeber dargelegte berechtigte Interesse, die Angestellten stärker als die gewerblichen Arbeitnehmer an sein Unternehmen zu binden.
Normenkette
Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 18.01.2000 – 2 Ca 3096/98 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.509,22 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Jahre 1996 und 1997 aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung in Höhe eines jeweiligen Bruttomonatsentgelts zusteht.
Die Klägerin ist in einem Schnellrestaurant der Beklagten in B4.-W2. als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Systemgastronomie Anwendung. In den Jahren 1996 und 1997 erhielt die Klägerin jeweils die tarifvertraglich vorgesehene Jahressonderzuwendung entsprechend § 10 des ab 01.07.1996 geltenden Manteltarifvertrages für die Systemgastronomie. Demgegenüber zahlte die Beklagte in den genannten Jahren an ihre Angestellten eine Jahressonderzuwendung in Höhe eines jeweiligen Monatsentgelts. Wegen der Mitteilungen der Beklagten im Zusammenhang mit Zahlung der Jahressonderzuwendung wird auf die Schreiben aus Oktober 1996 bzw. Oktober/November 1997 (Anlage B 3 und B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.06.2000) verwiesen.
Mit vorliegender Klage, die am 30.12.1998 beim Arbeitsgericht Bochum einging, verlangt die Klägerin Zahlung des Differenzbetrages zwischen der erhaltenen tariflichen Jahressonderzuwendung für die Jahre 1996 und 1997 und einem vollen 13. Monatseinkommen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Sachliche Gründe für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen den gewerblichen Arbeitnehmern und den Angestellten seien nicht gegeben. Darüber hinaus habe die Beklagte die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer nicht offen gelegt. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verfallen; § 15 des Manteltarifvertrages für die Systemgastronomie erfasse lediglich Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und nicht alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.260,51 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich errechnenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die freiwillige übertarifliche Zahlung, die sie unter anderem in den Jahren 1996 und 1997 an ihre Angestellten geleistet habe, sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen. Insbesondere habe sie beabsichtigt, die Angestellten durch eine höhere freiwillige Leistung stärker an den Betrieb zu binden. Diese Absicht komme darin zum Ausdruck, dass sie die Zahlung mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbunden habe. Das Interesse an einer stärkeren Betriebsbindung bestehe bei den Angestellten deshalb, weil die Besetzung eines freiwerdenden Arbeitsplatzes in diesem Bereich um ein Vielfaches schwerer und mit einem wesentlich größeren betriebswirtschaftlichen Aufwand verbunden sei.
Durch Urteil vom 18.01.2000 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, das der Beklagten am 21.03.2000 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 17.04.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.2000 – am 08.06.2000 begründet worden ist.
Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die unterschiedliche Behandlung der Angestellten gegenüber den gewerblichen Arbeitnehmern bei der Bemessung der Jahressonderzuwendung sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Der übertarifliche Teil der Jahressonderzuwendungen habe zum einen der Abgeltung eventueller bis zum Jahresende bestehender Mehrarbeitsstunden und einer Belohnung von überobligationsmäßigem Arbeitseinsatz gedient. Diese Zielrichtung ergebe sich jeweils unmittelbar aus den genannten Schreiben aus Oktober 1996 bzw. Oktober/Nov...