Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 7 AZR 32/04)

LAG Hamm (Urteil vom 03.11.2003; Aktenzeichen 11 Sa 2022/02)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung nicht am 31.12.2002 beendet wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.621,52 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.12.2002 endet. Hilfsweise begehrt die Klägerin den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.

Die am 06.04.1977 geborene Klägerin ist nach ihrer Ausbildung seit dem 05.07.1995 als Justizangestellte zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 1.873,84 EUR beschäftigt, und zwar erfolgte die Beschäftigung aufgrund von 9 befristeten Arbeitsverträgen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des SR 2y BAT. Im Einzelnen stellen sich die Arbeitsverträge wie folgt dar:

Vertragsschluss

Vereinbarte Dauer

angegebener Befristungsgrund

05.07.1995

105.07.1995–04.07.1996

Zeitangestellte

29.05.1996

05.07.1996–31.08.1997

Zeitangestellte

04.07.1997

01.09.1997–31.07.1998

Zeitangestellte

10.06.1998

21.07.1998–11.12.1998

Aushilfsangestellte zur Vertretung

Sonderurlaub der Justizangestellten …

15.10.1998

12.12.1998–19.04.1999

Aushilfsangestellte zur Vertretung, § 21 BErzGG

Erziehungsurlaub der Justizangestellten …

01.03.1999

20.04.1999–31.12.1999

Aushilfsangestellte zur Vertretung, § 21 BErzGG

Erziehungsurlaub der Justizangestellten …

20.12.1999

01.01.2000–31.12.2000

Aushilfsangestellte zur Vertretung

Rente auf Zeit der Justizangestellten …

06.12.2000

01.01.2001–31.12.2001

Aushilfsangestellte zur Vertretung

Sonderurlaub der Justizangestellten …

16.11.2001

01.01.2002–31.12.2002

Aushilfsangestellte zur Vertretung

Sonderurlaub der Justizangestellten …

Seit ihrer Einstellung arbeitete die Klägerin an dem gleichen Arbeitsplatz. Im Jahre 2001 wurden aufgrund eines Einstellungskorridors unbefristete Stellen für Justizangestellte, die im Jahre 2001 ihre Abschlussprüfung abgelegt hatten, ausgeschrieben und aufgrund dessen als Justizangestellte dieses Jahrgangs unbefristet eingestellt.

Die Klägerin trägt vor, offensichtlich bestehe ein Bedarf an ihrer Arbeitskraft auch über die zuletzt vereinbarte Befristung hinaus. Tatsächlich seien nicht Aushilfstatbestände, sondern allein haushaltsmäßige Gründe für die Befristungen maßgeblich. Im Bereich der Justizverwaltung bestehe ein permanenter Bedarf an Vertretungskräften, der im Falle der Klägerin auch über das Befristungsende hinausgehe.

Unabhängig davon wäre sie bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen gegenüber der Justizangestellten des Prüfungsjahrgangs 2001 bevorzugt zu berücksichtigen gewesen, zumal sie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung für diese Stellen besser geeignet gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung nicht am 31.12.2002 beendet sein wird.

Hilfsweise beantragt sie,

das beklagte Land zu verurteilen, mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Justizangestellte abzuschließen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land weist darauf hin, dass nur der letzte Arbeitsvertrag vom 16.11.2001 der Befristungskontrolle unterliege. Bei der letzten befristeten Einstellung der Klägerin handele es sich um eine Aushilfsbeschäftigung zur Vertretung der Justizangestellten und es habe bei Vertragsschluss keinen Grund zur Annahme bestanden, dass die Angestellte Schafstall ihren Dienst nach Ende ihrer Beurlaubung nicht wieder antreten wird.

Unerheblich sei, dass die Beschäftigung der Klägerin nicht der unmittelbaren Vertretung dieser Justizangestellten diene.

Wegen Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31.12.2002 beendet.

Das erkennende Gericht geht zunächst von der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wonach bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen ist (BAG NJW 1996, 213 m.w.Nw.). Richtig ist auch, dass die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters vom Bundesarbeitsgericht als Befristungsgrund anerkannt wird. Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer solchen Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (zuletzt BAG NJW 2002, 2660 m.w.Nw.).

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