Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfristungsklage. Neuer befristeter Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine anhängige Entfristungsklage wird nicht dadurch unbegründet, dass die klagende Arbeitnehmerin vor Abschluss des Rechtsstreites einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet.

2. Der ausdrücklichen Vereinbarung eines diesbezüglichen Vorbehaltes im Folgevertrag bedarf es in dieser Situation zur Rechtswahrung im anhängigen Entfristungsrechtsstreit nicht.

3. Anders ist die rechtliche Situation, wenn die Arbeitnehmerin im neuen befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich etwaige Rechte aus dem vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrag aufgibt, etwa indem sie die Rücknahme der anhängigen Entfristungsklage verspricht.

 

Normenkette

TzBfG § 17

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 22.11.2002; Aktenzeichen 1 Ca 2395/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 7 AZR 32/04)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.11.2002 – 1 Ca 2395/02 – wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der am 16.11.2001 geschlossene Arbeitsvertrag wirksam auf den 31.12.2002 befristet ist.

Die Klägerin ist am 06.04.1977 geboren. Sie absolvierte eine Ausbildung und legte die Abschlussprüfung für den Kanzleidienst der Justizbehörden ab. Seit dem 05.07.1995 ist die Klägerin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (BL) aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge in Vollzeit bei der Staatsanwaltschaft B3xxxx tätig. Die ersten Verträge wiesen folgende Laufzeiten auf:

05.07.1995 bis 04.07.1996,

05.07.1996 bis 31.08.1997,

01.09.1997 bis 31.07.1998,

21.07.1998 bis 11.12.1998,

12.12.1998 bis 19.04.1999,

20.04.1999 bis 31.12.1999,

01.01.2000 bis 31.12.2001.

In den Formulararbeitsverträgen ist jeweils die Geltung der SR 2 y BAT vereinbart. In dem ersten Vertrag ist angekreuzt:

„4. auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT

4.1 als Zeitangestellte für die Zeit bis zum …”,

in den beiden nachfolgenden Verträgen ist angekreuzt:

„1.4 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT

1.4.1 als Zeitangestellte für die Zeit bis zum …”.

Im vierten befristeten Vertrag vom 10.06.1998 ist gekennzeichnet:

„1.4 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT

1.4.3 als Aushilfsangestellte zur Vertretung

1.4.3.2 für die Zeit des Sonderurlaubs gemäß § 15 b BAT der Justizangestellten

S3xxxxxxxx bis zum 11.12.1998”.

Entsprechende Vereinbarungen „Aushilfsangestellte zur Vertretung” unter Benennung der vertretenen Mitarbeiterin finden sich in den Folgearbeitsverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopien, Bl. 9 – 24 d.A., verwiesen. Unter dem 25.04.2001 wurden von dem Präsidenten des OLG Hamm und dem Generalstaatsanwalt 13 Stellen für Justizangestellte (unbefristet) ausgeschrieben. Eine Besetzung sei nur, so heißt es dort, mit geprüften Auszubildenden möglich, die im Jahr 2001 die Abschlussprüfung zur/m Justizfachangestellten abgelegt haben. Die Klägerin bewarb sich nicht. Die Klägerin und 2 Kolleginnen wandten sich wegen der Problematik der zahlreichen befristeten Arbeitsverträge mit einem Schreiben vom 21.05.2001 an den Generalstaatsanwalt in Hamm und verfolgten ihr Anliegen auf unbefristete Beschäftigung (Bl. 26, 27 d.A.). Am 13.07.2001 beantwortete der Generalstaatsanwalt die Eingabe unter Hinweis auf die zu beachtende Haushaltslage abschlägig und stellte zugleich unter Hinweis auf ein Schreiben des Justizministers den Abschluss weiterer befristeter Arbeitsverträge in Aussicht (Einzelheiten: Bl. 28 – 31 d.A.). Der Leitende Oberstaatsanwalt B3xxxx wandte sich mit Schreiben vom 26.10.2001 an den Personalrat der Staatsanwaltschaft B3xxxx:

„Sehr geehrter Herr K2xxxxxx,

Die befristeten Arbeitsverträge der unten genannten Justizangestellten beabsichtige ich, vorbehaltlich der Genehmigung des Generalstaatsanwalts in Hamm, wie folgt zu verlängern:….

4. S2xxxxxx, K1xxxxx – (Zeitvertrag seit) 05.07.1995 – (Zeitvertrag bis) 31.12.2001 – (Vertragsverlängerung beabsichtigt bis) 31.12.2002

Ich bitte, den beabsichtigten Vertragsverlängerungen zuzustimmen.

Mit freundlichen Grüßen”

Der Personalrat antwortete durch seinen Vorsitzenden K2xxxxxx am 15.11.2001:

„… wie bereits vorab fernmündlich, bestätige ich hiermit die Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitsverträge gemäss Vorlage vom 26.10.2001 ….”

Auf die Kopien dieser Korrespondenz wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 107 – 109 d.A.). Unter dem 16.11.2001 schloss die Klägerin mit dem beklagten L2xx einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 05.07.1995 und 06.12.2000” über eine Laufzeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002. Dort ist u.a. ausgeführt:

„…1.4 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT

1.4.3 als Aushilfsangestellte zur Vertretung

1.4.3.2 für die Zeit des Sonderurlaubs der Justizangestellten S3xxxxxxxx

gemäß § 50 Abs.1 BAT bis zum 31.12.2002 weiterbeschäftigt. …” (weitere Einzelheiten: Bl. 25 d.A.).

Gegen die ...

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