Nachgehend

BAG (Beschluss vom 17.08.2005; Aktenzeichen 7 ABR 62/04)

LAG Köln (Beschluss vom 14.07.2004; Aktenzeichen 7 TaBV 59/03)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Betrieb der Zentrale der T-Mobile Deutschland GmbH in Bonn und der Betrieb der Zentrale der T-Mobile International AG einen Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 BetrVG bilden.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. Diese hat zum Geschäftsgegenstand den Betrieb des T-Mobile GSM-Mobilfunknetzes. Die Beteiligte zu 2. ist wiederum eine 100-%ige Tochter der Beteiligten zu 3., deren Geschäftsgegenstand die internationale Bündelung und Koordination der internationalen Tätigkeiten des Konzerns T-Mobile International AG ist.

Zwischen der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. besteht eine steuerliche Organschaft und eine unternehmerische Zusammenarbeit auf Grund eines konzernrechtlich bestehenden Beherrschungsvertrages. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. ist gleichzeitig Vorstandsmitglied er Beteiligten zu 3.

Die Personalisierung der Beteiligten zu 3. fand im Rahmen eines Betriebsübergangs von der Beteiligten zu 2. zum 01.01.2002 teilweise auch zum 01.01.2003 statt. Der Beteiligte zu 1. erhielt als Betriebsrat ein Übergangsmandat über die gewechselten Mitarbeiter bis zum 30.06.2002, welches anschließend zum 31.12.2002 verlängert wurde. Bei der Beteiligten zu 3. ist es bis heute zu keiner Einleitung von Betriebsratswahlen gekommen.

Ein Teil der Mitarbeiter, die zu der Beteiligten zu 3. gewechselt sind, sind mittlerweile wieder in das Unternehmen der Beteiligten zu 2. zurückgekehrt. Heute sind ungefähr 15 % der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. aufgrund einer Dienstleistungsvereinbarung im Betrieb der Beteiligten zu 3. eingesetzt und in ihre Betriebsabläufe eingegliedert.

Die Mitarbeiter beider Beteiligten sind hauptsächlich in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2. untergebracht, und zwar gemischt. Der Beteiligten zu 3. steht kein separater Bürokomplex im Gebäude der Beteiligten zu 2. zur Verfügung. Daher kommt es auch zu einer gemeinsamen Nutzung materieller und immaterieller Betriebsmittel. Hierzu gehört auch die Nutzung gemeinsamer Datenbanken, Kopierer, Büromaterial oder der Jobbörse. Außerdem wird für die Zeiterfassung, Urlaubsgewährung, Reiseanträge, Reisekosten etc. ein gemeinsames Mitarbeiterportal genutzt.

Die Beteiligten zu 2. und 3. verfügen über separate Personalabteilung. Die Geschäftsordnung der Beteiligten zu 2. sieht darüber hinaus keine formalisierten Abstimmungsprozesse mit der Beteiligten zu 3. vor.

Trotzdem werden Vorgänge in Bezug auf das Entgelt und Entgeltfragen, Gehaltsabrechnungen und Jahresabschlüsse für beide Unternehmen einheitlich durch die Beteiligte zu 2. durchgeführt. In Fällen der Umgruppierung sind dagegen beide Beteiligte involviert.

Im Rahmen des Projekts „Change” haben die Beteiligten zu 2. und 3. eine enge Kooperation hinsichtlich der personellen und technischen Angelegenheiten vereinbart, zur Schaffung einer gemeinsamen Plattform für Produkte wie der Vereinheitlichung zu Zusammenführung technischer Plattformen.

Der Beteiligte zu 1. ist der Meinung, dass die Beteiligten zu 2. und 3. einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Die Mitarbeiter würden übergreifend eingesetzt. Auch fände eine gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel statt. Daher könne für die Frage eines einheitlichen Leitungsapparates auch auf die steuerliche Organschaft zurückgegriffen werden. Der einheitliche Leitungsapparat ergebe sich im übrigen auch aus der Besetzung eines Vorstandsposten bei der Beteiligten zu 3. durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beteiligten zu 2. sowie der übergreifenden Personalführung.

Der Beteiligte zu 1. beantragt

festzustellen, dass der Betrieb der Zentrale T-Mobile Deutschland GmbH in Bonn und der Betrieb der Zentrale T-Mobile International AG einen Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 BetrVG bilden.

Die Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. beantragen

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2. und 3. vertreten die Ansicht, dass ein gemeinsamer Leitungsapparat nicht bestehe. Hinzu käme, dass eine konkrete gemeinsame Leistungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden sei. Dies zeige sich auch daran, dass die Inanspruchnahme von Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 3. auf Grund einer Dienstleistungsvereinbarung erfolge, denn diese wäre ansonsten überflüssig.

Auch der Rückgriff der Beteiligten zu 2. auf Mitarbeiter der Beteiligten zu 3. führe zu keiner gemeinsamen Nutzung von Arbeitnehmern. Diese seien immerhin zu jedem Zeitpunkt in den Betrieb des einen oder anderen Beteiligten eingegliedert gewesen.

Schließlich könne auch die teilweise gemeinsame Benutzung von Betriebsmitteln keinen Gemeinschaftsbetrieb begründen. Dies würde sonst dazu führen, dass auch in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen dem Betrieb, der Arbeitnehmer überlässt, und dem Betrieb, der dieses nutzt, bestehen könnte.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der ...

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