Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Der Streitwert wird auf 8.087,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin die tarifliche Vorhandwerkerzulage zu zahlen.
Der Kläger ist seit April 1987 als Zivilangestellter der Bundeswehr bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Vertrages (Kopie Bl. 26 d.A.) beschäftigt als „Dreher C” und eingesetzt bei der Luftwaffenwerft 81 / Luftwaffenversorgungsregiment 8 (so die bisherige Benennung) in Mechernich.
Gem. § 2 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Einreihung und Entlohnung nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung, insbes. des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes (TV LohngrV) sowie den jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen.
Ab Dezember 1989 erhielt der Kläger eine Vorhandwerkerzulage in Höhe von 5 % zum Tabellenlohn der Stufe 4 mit zuletzt 224,65 Euro. Auch in den Folgejahren erfolgten weitere Bestellungen zum Vorhandwerker jeweils für die Dauer eines Jahres, zuletzt vom 01.08.2002 bis 31.07.2003.
Im Zeitraum 1989 bis 1995 erfolgte die Vorhandwerkerbestellung wegen des gemeinsamen Arbeitsziels der Gruppe, nämlich des Herstellens von Betriebsmitteln für die Waffensonderprogramme Hawk und HSP. Im Zeitraum 1995 bis Juli 2002 erfolgte dann die Vorhandwerkerbestellung mit dem Ziel, Arbeiten im Instandsetzungsprogramm LSP auszuführen sowie wegen der Bedarfsinstandsetzung von Einzelaufträgen u.a. im Bereich der Waffensysteme Hawk und Roland.
Die letzte Bestellung zum Vorhandwerker erfolgte gemäß Schreiben vom 03.07.2002 befristet für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 31.07.2003 (Kopie Bl. 28 d.A.).
Im Rahmen einer Umstrukturierung wurde im Einsatzbetrieb des Klägers die Anzahl der Handwerker und der Betriebsablauf verändert. Die Handwerker sind nicht mehr in ihren bisherigen Gruppen, sondern in veränderter Zusammensetzung tätig. Die Vorhandwerkergruppen sind weggefallen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2003 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, dem Kläger auch über den Zeitraum ab 01.08.2003 hinaus die Vorhandwerkerzulage zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte durch Schreiben vom 13.08.2003 ab.
Der Kläger ist der Auffassung, im vorliegenden Fall sei der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 anwendbar (TVUmBW). Aus dessen § 6 Abs. 1 habe er gegen die Beklagte Anspruch auf Einkommenssicherung in Höhe der ihm gewährten Vorhandwerkerzulage.
Die Entziehung der Vorhandwerkertätigkeit stelle einen Wechsel der Beschäftigung dar. Seine Aufgabe sei eine andere als vorher, da ihm keine Handwerkergruppe mehr unterstehe, deren Einsatz er zu leiten habe. Die Übertragung einer neuen Tätigkeit sei für einen Wechsel der Beschäftigung nicht erforderlich.
Des weiteren habe der Kläger jedoch auch Anspruch auf Lohnsicherung nach dem TV Rationalisierungsschutz (TV RatSchutz). Der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker sei ausschließlich aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme erfolgt.
Der Kläger beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 449,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die zukünftig fällig werdenden Beträge in Höhe von monatlich 224,65 EUR ab dem 01.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 1 TVUmWB lägen nicht vor. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen, sondern bestehe weiter. Der Wegfall der Vorhandwerkertätigkeit führe für den Kläger auch nicht zu einem Wechsel der Beschäftigung.
Des weiteren sei auch ein Anspruch auf Lohnsicherung nach dem TVRatSchutz nicht gegeben. Es fehle an den Voraussetzungen des § 1 TVRatSchutz. Dieser Tarifvertrag gelte nur für sog. Rationalisierungsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall liege eine solche Rationalisierungsmaßnahme jedoch nicht vor; vielmehr handele es sich um eine sog. personalwirtschaftliche Maßnahme. Diese passe lediglich den Personalbedarf an veränderte Gegebenheiten hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nach Ablauf der befristeten Bestellung zum Vorhandwerker erneut zum Vorhandwerker bestellt zu werden und kann auch die durch Beendigung der Vorhandwerkerbestellung entfallende Vorhandwerkerzulage nicht im Sinne einer Verdienstsicherung nach dem TVUmBW und auch nicht nach dem TVRatSchutz verlangen.
1. Soweit der Kläger nur befristet bis zum 31.07.2003 zum Vorhandwerker bestellt wurde, handelt es sich um die Befristung einzelne...