Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 8.087,40 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer Bestellung des Klägers zum Vorhandwerker sowie die etwaige Pflicht der Beklagten, eine entsprechende Zulage an den Kläger zu zahlen.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger ist seit 1976 als Schlosser/Schweißer C aufgrund schriftlichen Vertrages (Kopie Bl. 5 d.A.) bei der Beklagten beschäftigt und erhält Vergütung nach A 6 Lohnstufe 8 mit 2.573,93 Euro brutto monatlich. Gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Seit 1984 erhält der Kläger aufgrund Bestellung zum Vorhandwerker eine Vorhandwerkerzulage von 12 %, zuletzt 224,65 Euro mtl.. Mit Schreiben vom 15.02.1984 (Kopie Bl. 7 d.A.) wurde der Kläger unter dem Vorbehalt des Widerrufs zum Vorhandwerker bestellt. Durch Schreiben vom 26.02.2003 (Kopie Bl. 8 d.A.) widerrief die Beklagte die Bestellung zum 28.02.2003 – und zahlte die Zulage noch für weitere vier Wochen.

Im Rahmen einer Umstrukturierung wurde im Einsatzbetrieb des Klägers die Anzahl der Handwerker und der Betriebsablauf verändert. Die Handwerker sind nicht mehr in ihren bisherigen Gruppen, sondern in veränderter Zusammensetzung tätig. Die Vorhandwerkergruppen sind weggefallen.

Der Kläger behauptet nun, er verrichte die gleichen Tätigkeiten wie vorher. Er sei qualifiziert und bereit, die Verantwortung für zwei Mitarbeiter zu übernehmen wie bisher. Eine Strukturänderung bei der Bundeswehr dürfe nicht zu seinen Lasten gehen; insoweit mache er auch Vertrauensschutz geltend.

Die vorgenommene Maßnahme sei nicht ohne eine Änderungskündigung durchführbar. Sie erfolge aufgrund einer Umstrukturierung mit Verkleinerung der Dienststelle und Änderung ihres Aufbaus. Aufgrund dessen sei sein Arbeitsplatz als Vorhandwerker weggefallen. Sein Arbeitsplatz beim Luftwaffenversorgungsregiment 8 sei nicht mehr vorhanden; dieser bestehe jetzt bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe 23, was auch eine wesentliche Änderung der Dienststelle bedeute.

Der Kläger ist der Auffassung, im vorliegenden Fall sei der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 anwendbar (TVUmBW). Aus dessen § 6 Abs. 1 habe er gegen die Beklagte Anspruch auf Einkommenssicherung in Höhe der ihm gewährten Vorhandwerkerzulage.

Die Entziehung der Vorhandwerkertätigkeit stelle einen Wechsel der Beschäftigung dar. Seine Aufgabe sei eine andere als vorher, da ihm keine Handwerkergruppe mehr unterstehe, deren Einsatz er zu leiten habe. Die Übertragung einer neuen Tätigkeit sei für einen Wechsel der Beschäftigung nicht erforderlich.

Zudem liege ein Verstoß der Beklagten gegen § 3 IV TVUmBW vor, weil dem Kläger nicht an einem anderen Standort ein Schweißerarbeitsplatz mit Vorhandwerkerzulage zur Verfügung gestellt worden sei. Ebenso sei keine rechtzeitige Information des Klägers gem. § 2 TVUmBW erfolgt, welcher auch Organisationsentscheidungen umfasse.

Jedenfalls müsse die Beklagte gem. § 6 II TVUmBW aber weiterhin eine 12-%ige Zulage als persönliche Zulage gewähren. Diese Tarifnorm umfasse nämlich die Fälle, in denen es aufgrund Umstrukturierung zu einer Lohnverringerung komme.

Der Kläger beantragt zuletzt

  1. festzustellen, dass der Widerruf vom 26.02.2003 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen, wie sie mit der Bestellung zum Vorhandwerker vom 15.02.1984 niedergelegt worden sind, fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über den 28.02.2003 hinaus als Vorhandwerker zu beschäftigen und zu bezahlen;

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Ersatz für den Wegfall der Vorhandwerkerzulage eine persönliche Zulage iSd Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr ab dem 01. März 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerruf der Vorhandwerkerzulage unterliege gem. § 3 IV LohnGV dem Direktionsrecht und sei vorbehalten gewesen. Aufgrund neuer Organisation und Stellenplanes sei der Dienstposten des Klägers nur anders bezeichnet worden. Die Vorhandwerkerzulage bzw. die Vorhandwerkerstellung gehöre nicht zum Arbeitsplatz des Klägers.

Der Widerruf sei auch mit sachlichem Grund erfolgt. Es sei eine Umgliederung und Umbenennung vorgenommen worden, dadurch habe sich die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) der Beschäftigungsdienststelle geändert. Es bestehe ein erheblicher Personalminderbedarf. Hiernach sei eine Bestellung des Klägers zum Vorhandwerkerablauf organisatorisch und fachlich nicht mehr nötig. Eine Bildung von Gruppen zur besseren organisatorischen Erledigung der Arbeiten sei nicht mehr erforderlich. Auch die Aufträge seien verändert und bestünden überwiegend nur noch aus der Instandsetzung von Einzelgeräten.

§ 1 TVUmBW s...

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