Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57,69 DM (siebenundfünfzig 69/100 Deutsche Mark) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 1 Diskontüberleitungsgesetzes auf einen Betrag von 3,56 DM (drei 56/100 Deutsche Mark) seit dem 01.07.2000 und dann jeweils 3,56 DM (drei 56/100 Deutsche Mark) brutto ansteigend seit dem ersten eines jeden Folgemonats sowie um 14,97 DM (vierzehn 97/100 Deutsche Mark brutto ansteigend seit dem 01.07.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von 607,58 DM (sechshundertsieben 58/100 Deutsche Mark) brutto an jedem ersten eines Monats beginnend mit dem 01.09.2001 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 128,16 DM.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger war Arbeitnehmer bei der Beklagten und erhält seit dem 1.04.1990 eine betriebliche Versorgungsleistung, die ihm nach der bei der Beklagten geltenden Versorgungsordnung vom 18.12.1964 gewährt wird. Unter Ziffer III. mit der Überschrift „Umfang der Versorgungsleistungen” ist unter Buchstabe b mit der Überschrift „Invalidenrente” bestimmt:
„Die Invalidenrente wird gewährt, wenn die Invaliden – oder Angestelltenversicherung eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zahlt. Die Invalidenrente beträgt wiederum 50 % der Rente der Invaliden- und Angestelltenversicherung, vermindert um 1 % für jedes Jahr, das der Betriebsangehörige bei Eintritt in die Firma älter als 20 Jahre war; die Invalidenrente beträgt mindestens bei Erwerbsunfähigkeit 0,6 %, bei Berufsunfähigkeit 0,4 % des Bruttoeinkommens (höchstens der Beitragsbemessungsgrenze) des letzten Dienstjahres für jedes bei der Firma zurückgelegte Dienstjahr. Als Dienstjahre werden auch die Jahre vor Beginn der Rente bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres mitgerechnet.”
Unter Ziffer V c. mit der Überschrift „Vorbehaltsklausel” ist bestimmt:
„Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.”
Der Kläger bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die zuletzt am 1.07.2000 auf 1.703,35 DM und am 1.07.2001 auf 1.735,95 DM angestiegen ist. Mit Schreiben vom 24.10.1990 ermittelte die Beklagte als dem Kläger zustehende Versicherungsleistung unter Einbeziehung des Geburtsalters und des Eintritts in die Firma einen Anspruch von 35 % der Erwerbsunfähigkeitsrente als betriebliche Versorgungsleistung (Bl. 5 d.A.). Zum 1.07.2000 und zum 1.07.2001 fand hingegen keine Erhöhung der Betriebsrente statt, so daß die Beklagte dem Kläger nach wie vor monatlich eine Betriebsrente in Höhe von 592,61 DM zahlt, vom Kläger erstritten durch Urteil vom 24. 5. 2000 in dem Rechtsstreit 4 Ca 323/00 ArbG Bonn, auf den Bezug genommen wird.
Der Kläger ist der Ansicht, einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 35 % der jeweils gezahlten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente zu haben. Ziffer III b der Versorgungsordnung der Beklagten sehe keine Beschränkung des betrieblichen Versorgungsanspruchs auf den Prozentsatz der gesetzlichen Rente zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles vor. Daher müsse seine Rente ab dem 1.07.2000 um 3,56 DM auf insgesamt 596,17 DM und am 1.07.2001 um weitere 11,41 DM auf 607,58 DM angehoben werden. Eine nachhaltige so wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die zu einer Kürzung der Leistung gemäß Ziff. V c. der Versorgungsordnung bzw. zur Aussetzung der Anpassung berechtigen würde, bestreitet er.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57,69 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes auf einen Betrag von 3,56 DM brutto ansteigend seit dem 1.07.2000 und dann jeweils um 3,56 DM brutto seit dem ersten eines jeden Folgemonats sowie 14,97 DM brutto ansteigend seit dem 1.07.2001 zuzahlen.
- die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von 607,58 DM brutto an jedem ersten eines Monats beginnend mit dem 1.09.2001 zuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dem Wortlaut der Versorgungsordnung könne kein Anspruch auf Zahlung von 35 % der jeweiligen gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente entnommen werden. Danach sei die Altersrente statisch festgelegt. Sie behauptet weiter, die wirtschaftliche Situation der Beklagten habe sich seit 1998 dramatisch entwickelt, so daß jedenfalls ein Kürzungsrecht gemäß Ziffer V.c. der Pensionsordnung bestehe. Nach der letzten Gewinn- und Verlustrechnung aus dem testierten Abschluß 1...