Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Januar bis Juli 2003 an die Klägerin 549,92 EUR (i.W. fünfhundertneunundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2004 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum August bis Dezember 2003 an die Klägerin einen Betrag von 244,10 EUR (i.W. zweihundertvierundvierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2004 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2004 an die Klägerin einen Betrag von 69,52 EUR (i.W. neunundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst gesetzlicher Zinsen ab dem 18.03.2004 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab Februar 2004 an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1b), Vergütungsgruppe VI, Stufe 9 zu zahlen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Streitwert: 2.502,72 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf tarifliche Vergütung in der jeweiligen Höhe als Bestandteil des Gesamtvergütungsanspruchs der Klägerin.
Die Klägerin steht seit dem 01.04.1996 mit Vertrag vom 02.04.1996/12.04.1996 (Bl. 55-58 d.A.) als Altenpflegerin in den Diensten des Beklagten. Hinsichtlich der Vergütung heißt es in § 5 des Arbeitsvertrages:
„§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
Vergütungsgruppe/-Stufe KR III/7 |
= DM 2521,07 |
Ortszuschlag |
= DM 1039,48 |
Allgemeine Zulage |
= DM 181,70 |
|
DM 3742,25 |
Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträge des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend ausgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.
…”
Die Bestimmung des § 14 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„§ 14 Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält,
gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für ds jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, welchen die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.”
Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT KR VI Stufe 9 auf der Grundlage einer zuletzt geleisteten Wochenarbeitszeit von 32,72 Stunden, und zwar bis zum Jahresende 2002 hinsichtlich Grundvergütung und Ortszuschlag exakt in der jeweiligen tariflichen Höhe.
Bis einschließlich Oktober 2003 erhielt die Klägerin jeweils Verdienstabrechnungen mit dem Grund-Text wie in der Abrechnung für Oktober 2003 enthalten (Bl. 11 d.A.).
Der Beklagte gab die mit Wirkung ab 01.01.2003 eingreifende Tariflohnerhöhung nicht an die Klägerin weiter. Insoweit verfolgt die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren einen Anspruch auf Vergütung nach der jeweiligen tariflichen Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VI Stufe 9. Die Klägerin begehrt des weiteren auf dieser Grundlage die Zahlung der aufgelaufenen Differenzbeträge betreffend Grundvergütung und Ortszuschlag für die Monate Januar 2003 bis Januar 2004, die die Beklagte zur geltend gemachten Höhe nicht angegriffen hat. Hinsichtlich des Geltendmachungsschreibens der Klägerin vom 29.12.2003 wird auf Bl. 12, 13 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend, ihr Anspruch auf die jeweilige tarifvertragliche Vergütung betreffend Grundvergütung und Ortszuschlag ergebe sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie auch daraus, dass der Beklagte bis zur Nichtweitergabe der Tariferhöhung ab 01.01.2003 stets die jeweiligen Tariferhöhungen gezahlt habe.
Die Klägerin beantragt:
- den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum Januar bis Juli 2003 an die Klägerin 549,92 EUR brutto nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2004 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum August bis Dezember 2003 an die Klägerin einen Betrag von 244,10 EUR brutto nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszins ab dem 10.01.2004 zu zahlen;
- den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Januar 2004 an die Klägerin einen betrag von 69,52 EUR brutto nebst gesetzlicher Zins...