Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Januar 2003 bis Januar 2004 an die Klägerin 258,34 EUR (i.W. zweihundertachtundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2004 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1b) Gruppe II, Stufe 6 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Streitwert: 1.056,10 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf tarifliche Vergütung in der jeweiligen Höhe.

Die Klägerin steht seit dem 01.04.1997 mit Vertrag vom 03.04.1997 als Altenpflegehelferin in den Diensten des Beklagten im seit dem 01.01.2003 mit 50 % der üblichen Arbeitszeit (19,25 Std./Woche).

Hinsichtlich der Vergütung heißt es in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages (Bl. 40 d. A.):

Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe KR II/3

= DM 2 157,71

Ortszuschlag

= DM 1 120,93

Allgemeine Zulage

= DM 155,84

DM 3 434,48

Die Bestimmung des § 14 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.”

Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe II Stufe 6 BAT KR. Auf den Verdienstabrechnungen der Klägerin war als Überschrift vermerkt: „Tarif BAT KR (Anlage 1 b) Gruppe 2 Stufe 6 (19,25 Std. je Woche) (Bl. 8 d. A.).

Der Beklagte gab die ab 01.01.2003 eingreifende Tariflohnerhöhung nicht an die Klägerin weiter. Insoweit verfolgt die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren einen Anspruch auf Vergütung nach der jeweiligen tariflichen Vergütung der Vergütungsgruppe KR II und auf dieser Grundlage für die Monate Januar 2003 bis Januar 2004 aufgelaufene Vergütungsansprüche in der unstreitigen Gesamthöhe von 258,34 EUR brutto.

Die Klägerin macht geltend, ihr Anspruch auf die jeweilige tarifvertragliche Vergütung ergebe sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie auch daraus, dass der Beklagte bis zur Nichtweitergabe der Tariferhöhung ab 01.01.2003 stets die jeweiligen Tariferhöhungen gezahlt und sich auch hinsichtlich Eingruppierung und Stufen jeweils an die tarifvertraglichen Bestimmungen gehalten habe.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum Januar 2003 bis Januar 2004 an die Klägerin 258,34 EUR brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2004 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1 b), Gruppe II, Stufe 6 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Vergütungsansprüche der Klägerin seien in § 5 des Arbeitsvertrages abschließend geregelt, so dass sich die Tarifanwendungsvorschrift in § 14 des Arbeitsvertrages nicht auf die Vergütung nach § 5 des Arbeitsvertrages erstrecke, weil die Vergütung der Klägerin in § 5 des Arbeitsvertrages ausdrücklich geregelt sei. § 5 des Arbeitsvertrages enthalte keine Verweisung auf den BAT.

Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Anspruch nicht aus betrieblicher Übung zu, da sich aus geleisteten Tariferhöhungen ein Anspruch für die Zukunft nicht ableiten lasse.

Im übrigen seien die Parteien auch nicht tarifgebunden.

Schließlich bestreite der Beklagte die von der Klägerin behauptete betriebliche Übung bzw. eine lückenlose betriebliche Übung hinsichtlich der Tariferhöhungen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gemäß § 256 ZPO zulässige Klage ist insgesamt begründet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe bereits nach § 5 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages, so dass es auf den sich aus § 14 des Arbeitsvertrages ergebenden umstrittenen Fragenbereich nicht ankommt.

Die Auslegung der Bestimmung des § 5 des A...

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