Tenor

1. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 DM (dreitausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 18.07.2000 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagtenseite zu ¼.

4. Der Streitwert wird auf 13.500,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger fordert Entschädigung wegen Benachteiligung in einem Stellenbesetzungsverfahren eines examinierten Krankenpflegers bzw. einer examinierten Krankenschwester.

Der 42-jährige Kläger, verheiratet und Vater von zwei leiblichen sowie vier weiteren Pflegekindern, arbeitete nach seiner Krankenpflegerausbildung in diesem erlernten Beruf. Seine letzte Anstellung hatte der Kläger bis einschließlich Juni 1998 in der … … Der Kläger ist seit Juli 1998 arbeitslos. Seine Bewerbungen, die sowohl regional als auch überregional erfolgten, blieben erfolglos. Auch selbst vom Kläger geschaltete Stellengesuche führten nicht zu dem Ergebnis eines Arbeitsvertragsabschlusses.

Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 08.05.2000 als examinierter Krankenpfleger auf die Stellenanzeige der Beklagten (Kopie des Schreibens vom 08.05.2000, Bl. 11 d.A.).

Die Beklagte suchte mit ihrer am 06./07. Mai 2000 veröffentlichen Stellenanzeige (Kopie Bl. 12 d.A.) für sofort examinierte Krankenschwestern/examinierte Altenpflegerinnen auch für Berufswiedereinsteiger geeignet, Voll- oder Teilzeit, sowie mehrere Kräfte auf 630,00 DM-Basis, hauptsächlich für den Wochenend- und Abenddienst.

Mit Schreiben vom 15.05.2000 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage und teilte hierzu mit, sich anderweitig entschieden zu haben (Kopie des Schreibens der Beklagten vom 15.05.2000, Bl. 13 d. A.).

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß den §§ 611 a Abs. 3, 611 b BGB dem Kläger zur Entschädigung verpflichtet, da die Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben gewesen sei. Diese habe sich von vornherein ausschließlich auf Bewerberinnen bezogen. Die Höhe des Schadensersatzes sei mit drei Monatsgehältern zu bemessen, da die Beklagte ausdrücklich und ausschließlich nach weiblichem Personal für ihre Stellen als Krankenschwestern gesucht habe. Hierin bestehe ein besondere gravierender Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen, das in den §§ 611 a, 611 b BGB seinen Ausdruck gefunden habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 13.500,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 18.07.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine entschädigungspflichtige Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liege nicht vor. Eine Verletzung der Vorschrift des § 611 b BGB im Rahmen der geschlechtsneutralen Ausschreibung von Arbeitsplätzen sei nicht gegeben, da die Voraussetzung des § 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege, nach der eine solche geschlechtsneutrale Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht zu erfolgen habe, wenn die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit die Geschlechtszugehörigkeit als unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit voraussetze.

Dies sei hier gegeben, da mit der Stellenanzeige vom 06./07. Mai 2000 eine Ersatzkraft für eine ausgeschiedene weibliche Krankenschwester gesucht worden sei und zusätzliche weibliche Kräfte für die Vertretung im Rahmen der Ferienzeit.

Im Pflegedienst des Beklagten sei der Betreuungsbedarf zu 90 % bei Frauen als zu pflegenden Personen gegeben. Dies betreffe auch den Bereich der Intimpflege. In diesem Bereich sei eine Vielzahl von Beschwerden der betroffenen Patienten gegeben, wenn die Pflege von dem anderen Geschlecht durchgeführt werde. Daher habe sich die Beklagtenseite für eine Organisation dahingehend entschieden, dass männliche Patienten durch männliche Pfleger und weibliche Patienten ausschließlich durch Krankenschwestern gepflegt würden.

Anfang Mai 2000 seien im Betrieb des Beklagten 22 Krankenschwestern und Altenpflegerinnen, lediglich 2 männliche Krankenpfleger und 1 männlicher Zivildienstleistender tätig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, im übrigen, was die Höhe der Entschädigungsleistung angeht, als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger kann gegenüber der Beklagtenseite einen Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung geltend machen.

Der Beklagte hat den Kläger bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses wegen seines Geschlechts im Sinne von § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.

Nach § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter anderem bei der Begründu...

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