Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2003 als Vergütungsbestandteil die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR V/Stufe 9 einschließlich Ortszuschlag zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Streitwert: 5.400,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf tarifliche Vergütung in der jeweiligen Höhe als Bestandteil des Gesamtvergütungsanspruchs der Klägerin.
Die Klägerin steht seit dem 15.10.1997 mit Vertrag vom 17.10.1997/27.10.1997 (Bl. 22-25 d.A.) als Krankenschwester in den Diensten des Beklagten im Seniorenwohnpark Bonn-Endenich. Hinsichtlich der Vergütung heißt es in § 5 des Arbeitsvertrages:
„§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
Vergütungsgruppe/-Stufe KR V/9 |
= DM 3.142,95 |
Ortszuschlag |
= DM 985,04 |
Allgemeine Zulage |
= DM 184,06 |
Freiwillige Zulage (AT) |
= DM 100,00 |
|
DM 4.412,06 |
Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträge des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend ausgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.
…”
Die Bestimmung des § 14 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„§ 14 Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSk Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, welchen die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.”
Die Klägerin erhielt zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT KR V Stufe 9, und zwar bis zum Jahresende 2002 hinsichtlich Grundvergütung und Ortszuschlag exakt in der jeweiligen tariflichen Höhe.
Bis einschließlich Oktober 2003 erhielt die Klägerin jeweils Verdienstabrechnungen mit dem Grund-Text wie in der Abrechnung für Oktober 2003 enthalten (Bl. 21 d.A.).
Der Beklagte gab die mit Wirkung ab 01.01.2003 eingreifende Tariflohnerhöhung nicht an die Klägerin weiter. Insoweit verfolgt die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren einen Anspruch auf Vergütung nach der jeweiligen tariflichen Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR V Stufe 9.
Die Klägerin macht geltend, ihr Anspruch auf die jeweilige tarifvertragliche Vergütung betreffend Grundvergütung und Ortszuschlag ergebe sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie auch daraus, dass der Beklagte bis zur Nichtweitergabe der Tariferhöhung ab 01.01.2003 stets die jeweiligen Tariferhöhungen gezahlt habe.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab 1. 1. 2003 an die Klägerin als Vergütungsbestandteil die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR Vergütungsgruppe V Stufe 9 einschließlich Ortszuschlag zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, die Vergütungsansprüche der Klägerin seien in § 5 des Arbeitsvertrages abschließend geregelt, so dass sich die Tarifanwendungsvorschrift in § 14 des Arbeitsvertrages nicht auf die Vergütung nach § 5 des Arbeitsvertrages erstrecke, weil die Vergütung der Klägerin in § 5 des Arbeitsvertrages ausdrücklich geregelt sei. Die Bestimmung des § 5 des Arbeitsvertrages enthalte keine tarifdynamische Verweisung auf den BAT.
Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Anspruch nicht aus betrieblicher Übung zu, da sich aus geleisteten Tariferhöhungen ein Anspruch für die Zukunft nicht ableiten lasse. Die Parteien seien auch nicht tarifgebunden. Die Beklagte habe auch die tariflichen Stufensteigerungen nicht vorgenommen, sondern habe diesbezüglich ein eigenes System, das nach Berufsjahren gerechnet werde.
Schließlich bestreitet der Beklagte auch eine betriebliche Übung, weil sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen wolle.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die ge...