Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 5 AZR 145/05)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2003 als Vergütungsbestandteil Vergütung einschließlich Ortszuschlag in der jeweiligen tariflichen Höhe nach BAT KR V / Stufe 9 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Streitwert: 5.400,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf tarifliche Vergütung in der jeweiligen Höhe als Bestandteil des Gesamtvergütungsanspruchs des Klägers.

Der Kläger steht seit dem 01.07.1997 mit Vertrag vom 27.06.1997/03.07.1997 (Bl. 2-5 d.A.) als Altenpfleger in den Diensten des Beklagten. Hinsichtlich der Vergütung heißt es in § 5 des Arbeitsvertrages:

„§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe KR IV/6

= DM 2.697,86

Ortszuschlag

= DM 1.140,21

Allgemeine Zulage

= DM 184,06

DM 4.022,13

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträge des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend ausgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

…”

Die Bestimmung des § 14 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

„§ 14 Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält,

gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für ds jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, welchen die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.”

Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT KR V Stufe 9, und zwar bis zum Jahresende 2002 hinsichtlich Grundvergütung und Ortszuschlag exakt in der jeweiligen tariflichen Höhe.

Bis einschließlich Oktober 2003 erhielt der Kläger jeweils Verdienstabrechnungen mit dem Grund-Text wie in der Abrechnung für Oktober 2003 enthalten (Bl. 6 d.A.).

Der Beklagte gab die mit Wirkung ab 01.01.2003 eingreifende Tariflohnerhöhung nicht an den Kläger weiter. Insoweit verfolgt der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren einen Anspruch auf Vergütung nach der jeweiligen tariflichen Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR V Stufe 9.

Der Kläger macht geltend, sein Anspruch auf die jeweilige tarifvertragliche Vergütung betreffend Grundvergütung und Ortszuschlag ergebe sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie auch daraus, dass der Beklagte bis zur Nichtweitergabe der Tariferhöhung ab 01.01.2003 stets die jeweiligen Tariferhöhungen gezahlt habe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab 1. 1. 2003 als Vergütungsbestandteil Vergütung einschließlich Ortszuschlag nach der jeweiligen tariflichen Vergütungshöhe nach BAT KR V Stufe 9 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Vergütungsansprüche des Klägers seien in § 5 des Arbeitsvertrages abschließend geregelt, so dass sich die Tarifanwendungsvorschrift in § 14 des Arbeitsvertrages nicht auf die Vergütung nach § 5 des Arbeitsvertrages erstrecke, weil die Vergütung des Klägers in § 5 des Arbeitsvertrages ausdrücklich geregelt sei. Die Bestimmung des § 5 des Arbeitsvertrages enthalte keine tarifdynamische Verweisung auf den BAT.

Dem Kläger stehe auch der geltend gemachte Anspruch nicht aus betrieblicher Übung zu, da sich aus geleisteten Tariferhöhungen ein Anspruch für die Zukunft nicht ableiten lasse. Die Parteien seien auch nicht tarifgebunden. Die Beklagte habe auch die tariflichen Stufensteigerungen nicht vorgenommen, sondern habe diesbezüglich ein eigenes System, das nach Berufsjahren gerechnet werde.

Schließlich bestreitet der Beklagte auch eine betriebliche Übung, weil sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen wolle.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gem. § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage ist begründet.

1. Der Kläger hat im Rahmen seines Gesamtvergütungsanspruchs ...

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