Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern die Zulage Nr. 18 c nach Anlage 1 Abschnitt E LTV i.V.m. § 9 ZTV über den 31.10.2001 hinaus zu gewähren hat.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf insgesamt EUR 14.725,21 und für jedes Einzelverfahren auf EUR 3.681,30 festgesetzt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Kläger auf Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage.

Die Kläger sind seit 1995 oder länger als Wagenmeister bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der … beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der sowohl kraft beiderseitiger Tarifbindung als auch aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.

Bis einschließlich Oktober 2001 erhielten die Kläger von der Beklagten die Zulage Nr. 18 c Anlage 1 Abschnitt E des Lohntarifvertrages (LTV) in Verbindung mit § 9 des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der … (ZTV) in Höhe von DM 0,86 brutto bzw. EUR 0,44 brutto pro Stunde. Anlage 1 Abschnitt E Nr. 18 c des LTV sieht eine Zulagenberechtigung für folgende Tätigkeiten vor:

„…

c) Arbeiten während des Betriebs ohne Sicherungsposten innerhalb des Gleis- oder Weichenbereichs …”

Für Urlaubs-, Krankheits- und Bürostunden werden insoweit keine Zulagen gezahlt.

§ 9 ZTV hat folgenden Wortlaut:

„Besitzstandszulagen

Die Tarifstellen lfd. Nr. 15c, 18b und 18c der Anlage 1 Abschnitt E LTV/LTV-DR sowie Anlage 4 Abschnitt E, Teil B Vz ATV 5 finden dem Grunde nach und in der Höhe von einheitlich 0,86 DM solange Anwendung, bis eine Prämienregelung im Sinne von § 3 ZTV für diesen Personenkreis in Kraft tritt.”

Die Tarifverhandlungen sind noch nicht abgeschlossen, so dass die Regelung weiterhin Gültigkeit hat.

Die Tätigkeit der Wagenmeister wird ausschließlich ohne Sicherungsposten durchgeführt.

Im Bereich der Niederlassung …, zu der auch die Anlage gehört, zahlt die Beklagte den Wagenmeistern die streitgegenständliche Zulage seit mindestens acht bis zehn Jahren. Die vorgenannte tarifliche Regelung ist hingegen seit ca. 1960 im wesentlichen unverändert geblieben. Weder die Wagenmeister der Beklagten im übrigen Bundesgebiet noch die Wagenmeister der … erhalten demgegenüber eine Erschwerniszulage.

Mit Schreiben an die Kläger vom 16.11.2001 teilte die Beklagte mit, dass sie die Zahlung der Zulage mit sofortiger Wirkung einstelle.

Mit Schreiben vom 26.11.2001 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie mit der Einstellung der Zulage nicht einverstanden seien und forderten sie zur weiteren Gewährung der Zulage auf. Die Beklagte lehnte die Fortzahlung der Zulage mit Schreiben vom 22.2.2002 ab.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2002, bei Gericht eingegangen am 18.4.2002, erhoben die Kläger die vorliegenden Klagen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer haben die Parteien übereinstimmend erklärt, deie Protokollerklärungen aus dem Rechtsstreit … auch zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu machen.

Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe die geltend gemachte Erschwerniszulage bereits auf der Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen zu. Die Tätigkeit des Wagenmeisters sei von der streitgegenständlichen Regelung erfasst. Zwar übten die Kläger ihre Tätigkeiten am stehenden Zug aus, wobei auch durch Signale sichergestellt sei, dass dieser nicht in Betrieb gesetzt werde, jedoch sei auf dem Nachbargleis stets mit Zugverkehr zu rechnen, welcher durchaus auch mit höherer Geschwindigkeit passieren könne. Insoweit seien die Kläger weder durch Signale noch durch Sicherungsposten geschützt.

Die Kläger tragen vor, die zulagebegründende Gefährdung ergebe sich daraus, dass sie den zu kontrollierenden Zug abschreiten müssten. Bei leichten Körperschwankungen könne man bereits in den Gefährdungsbereich des Nachbargleises gelangen. Außerdem sei es bei der Kontrolle des Güterwagens vom Typ „Tbis” mit öffnungsfähigem Dach notwendig, sich in Richtung des Nachbargleises seitwärts zu lehnen, um die Dachverriegelung einsehen zu können. Auch hier müßten die Wagenmeister den sicheren Raum verlassen. Außerdem befänden sich zwischen den Gleisen zahlreiche Gegenstände wie z.B. Masten für Licht- und Lautsprecher, Sensorenanlagen und ähnliche, denen die Wagenmeister ausweichen müssten. Schließlich verringere sich der Gleisabstand in Bahnhofsnähe, so dass hier noch weniger sicherer Raum vorhanden sei, als von der Beklagten behauptet.

Ferner behaupten die Kläger, die Beklagte beurteile die Wagenuntersuchung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz selbst als gefährlich. Insbesondere werde die Haupttätigkeit des Wagenmeisters unter anderem beschrieben als „Arbeiten im Gleisbereich”.

Die Kläger meinen, die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften seien für die Auslegung des tariflichen Anspruchs unbeachtlich, da es sich nicht um Bestandteile des Tarifvertrages, sondern um einseitige Regelwerke der Beklagten hande...

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