Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1996 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 600,– DM festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin eine Jubiläumszuwendung wegen 25-jähriger Dienstzeit zu zahlen.
Die Klägerin ist seit dem 01.03.1971 bei der Beklagten in deren Bezirksstelle Bremerhaven beschäftigt. Mit Datum vom 01.04.1993 wurde zwischen den Parteien ein Dienstvertrag geschlossen, nach dessen § 2 die Bestimmung des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) in dessen jeweils gültiger Fassung für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes vereinbart sei.
Ausweislich der Erläuterung zu diesem neuen Dienstvertrag für alle Mitarbeiter der Beklagten war Anlaß zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages mit jedem Mitarbeiter u.a. eine Neuregelung der Jubiläumszuwendung, die nunmehr anstelle eines früher geltenden Vorstandsbeschlusses der Beklagten entsprechend der Regelung des § 39 BAT gehandhabt werden sollte.
Laut Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 08.09.1995 (Bl. 40 ff d. A.), wurde der Klägerin auf deren Antrag vom 27.10.1993 rückwirkend ab dem 20.07.1994 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.07.1997 bewilligt. Mit Bescheid vom 24.04.1997 (Bl. 41 d. A.) wurde auf Antrag der Klägerin vom 04.12.1996 die Befristung der Rente bis zum 31.07.2000 verlängert.
Die Klägerin ist der Ansicht, da ihr Arbeitsverhältnis trotz der befristeten Verrentung ununterbrochen weiterbestanden habe und weiterbestehe, sei die anspruchsbegründende Vollendung von 25 Dienstjahren mit Ablauf des 29.02.1996 eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, im Rahmen des § 39 BAT sei allein auf die Beschäftigungszeit gemäß § 19 BAT, nicht dagegen auf die Dienstzeit gem. § 20 BAT abzustellen. Aus dem Ruhen des Dienstverhältnisses seit Zustellung des Rentenbescheides ergebe sich, daß der seitdem verstrichene Zeitraum auch nicht auf die Dienstzeit der Klägerin anzurechnen sei.
Jedenfalls sei die Regelung des § 39 Abs. 2 BAT entsprechend anzuwenden, wonach bei Vollendung der Jubiläumsdienstzeit während eines Sonderurlaubs, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, die Jubiläumszuwendung erst bei Wiederaufnahme der Arbeit zu gewähren ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus § 2 des Dienstvertrages zwischen den Parteien vom 01.04.1993 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 BAT angesichts der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren Anspruch auf Zahlung von 600,– DM gegen die Beklagte.
1. Die Klägerin hat mit Ablauf des 29.02.1996 die Dienstzeit von 25 Jahren vollendet. Das durch den Rentenbescheid vom 08.09.1995 bewirkte Ruhen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien steht der Vollendung der Jubiläumsdienstzeit während des Ruhens nicht entgegen.
Im Wortlaut des § 39 Abs. 1 BAT, den die Parteien durch die Regelung in § 2 ihres Arbeitsvertrages in Bezug genommen haben, ist ausdrücklich klargestellt, daß es sich bei der anspruchsbegründenden Jubiläumsdienstzeit um eine Dienstzeit nach § 20 BAT handelt. Nach § 20 Abs. 1 BAT umfaßt die Dienstzeit die Beschäftigungszeit nach § 19 BAT sowie zusätzliche im vorliegenden Fall nicht einschlägige, nach § 20 Abs. 2 bis 6 zu berücksichtigende Zeiten.
Die demnach hier allein maßgebliche Beschäftigungszeit in § 19 Abs. 1 BAT ist definiert als die bei dem selben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.
Nach allgemeiner Ansicht ist zurückgelegt in einem Arbeitsverhältnis die Zeit, während derer das Arbeitsverhältnis rechtlich bestand.
Es sind daher auf die Beschäftigungszeiten gem. § 19 BAT nicht nur Zeiten tatsächlicher Beschäftigung des Arbeitnehmers anzurechnen, sondern auch Perioden ohne Dienstleistung, solange das Arbeitsverhältnis nur rechtlich fortbestanden hat. Daher wird auch während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht zugleich auch der Lauf der Beschäftigungszeit gehemmt, da diese lediglich ein rechtlich bestehendes Arbeitsverhältnis fordert (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, § 19, Erläuterung 4; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 19 Rz 7 ff. und speziell für den Fall der Jubiläumszuwendung § 39, Rz 28).
Dies ergibt sich durch Umkehrschluß auch a...