Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653,57 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit. 13.07.1999, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/6 und der Beklagte 1/6.

3.) Der Streitwert wird auf 3.750,51 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der am 09.01.1973 geborene Kläger, verheiratet, zwei Kinder, schloss seine Ausbildung zum Bäcker im Jahre 1993 mit der Gesellenprüfung erfolgreich ab. Im Anschluss daran arbeitete er bis zum Beginn des 12-monatigen Grundwehrdienstes etwa ein viertel Jahr als Bäcker, auch nach der Beendigung des Wehrdienstes ging er weiter seinem Beruf als Bäcker nach. Im März 1999 – der Kläger war seinerzeit als Bäckergeselle mit einer Festvergütung von 3.100,00 DM brutto bei dem Bäckermeister beschäftigt – kamen die Parteien überein, dass der Kläger am 01.05.1999 seine Tätigkeit im … des Beklagten aufnehmen sollte. Dabei ist zwischen den Parteien im Streit, ob der Kläger während einer dreimonatigen Probezeit ein Festgehalt von 3.100,00 DM brutto und erst danach von 3.400,00 DM brutto – so der Beklagte – oder sogleich ein Festgehalt von 3.400,00 DM brutto – so der Kläger – erhalten sollte. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es nicht.

Der Kläger war für den Beklagten bis zum 30.06.1999 tatsächlich tätig. Er beendete das Arbeitsverhältnis tags darauf ohne Einhaltung einer Frist, am selben Tage war er bereits für einen neuen Arbeitgeber tätig.

Mit der am 07.07.1999 erhobenen Klage macht der Kläger die Abgeltung des anteiligen Erholungsurlaubs in Höhe von 653,57 DM brutto sowie die Vergütung für 154 Überstunden in Höhe von 3.096,94 DM brutto geltend. Er führt zur Begründung aus, bereits beim ersten Gespräch mit dem Beklagten am 23.03.1999 sei im Beisein seiner Ehefrau eine monatliche Vergütung von 3.400,00 DM brutto vereinbart worden; er habe zunächst einen Betrag von 3.600,00 DM brutto gefordert, auf Wunsch des Beklagten habe man sich dann auf ein monatliches Festgehalt von 3.400,00 DM brutto verständigt. Nachdem ihm – wie insoweit außer Streit – kein Urlaub gewährt worden sei, habe er Anspruch auf Abgeltung des anteiligen Erholungsurlaubs in Höhe von 653,57 DM (5 Tage à 6,5 Std. à 20,11 DM brutto). Im Übrigen habe er regelmäßig über die arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit hinaus gearbeitet und 154 vergütungspflichtige Überstunden geleistet. Er habe die Arbeit vereinbarungsgemäß um 2.00 Uhr (montags bis freitags) bzw. um 23.00 Uhr (freitags/samstags) aufnehmen müssen, entsprechend sei dann auch mit Ausnahme der Tage, an denen er bereits früher zu arbeiten begonnen habe, verfahren worden; nach Abzug der arbeitstäglichen Arbeitszeit von 6,5 Stunden – auf die Darstellung im Schriftsatz vom 23.08.1999 wird insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (Bl. 17 f. d. A.) – ergäbe sich eine Mehrarbeit von 154 Stunden. Der Beklagte habe die Überstunden teils ausdrücklich angeordnet, teils auch schlicht darauf hingewiesen, dass bestimmte Arbeiten noch zu leisten seien. Dass er – der Kläger – regelmäßig über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus habe arbeiten müssen, könnten die Verkäuferinnen und auch die bei dem Beklagte beschäftigte Reinigungskraft bezeugen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.750,51 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, mit dem Kläger sei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im Beisein seiner Ehefrau eine Vergütung von monatlich 3.100,00 DM brutto, welche erst nach Ablauf einer dreimonatigen Probezeit habe auf 3.400,00 DM brutto erhöht werden sollen, vereinbart worden. Da er „einfach so” gekündigt und dadurch die Voraussetzungen für die begehrte Urlaubsabgeltung geschaffen habe, sei ein diesbezüglicher Anspruch verwirkt.

Im übrigen stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung nicht zu. Der Kläger habe um 3.00 Uhr (montags bis freitags) bzw. um 24.00 Uhr (freitags/samstags) zu arbeiten begonnen und keine Überstunden zu leisten brauchen; Überstunden seien weder angeordnet noch geduldet worden. Die Ausführungen des Klägers zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die von ihm behaupteten Überstunden seien nicht hinreichend substantiiert; ganz ähnlich seien die Beweisangebote des Klägers mangels Spezifizierung ungeeignet.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Parteien in ihren in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die (zulässige) Klage ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 653,57 DM brutto nebst Zinsen begehrt; im übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

1.) Die Forderung auf Abgeltung des nicht gewährten ...

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