Leitsatz (redaktionell)

Die Haftung des Lehrlings für Schäden im Betrieb seines Lehrherrn ist nicht nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Haftung der sonstigen Arbeitnehmer. Ähnlich wie bei der schadensgeneigten Tätigkeit gilt hier eine eingeschränkte Haftung. Das Risiko eines leichten Versehens gehört in die Sphäre des Lehrherrn.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 276, 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 446757

EzB BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers, Nr 3 (LT1)

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