Leitsatz (redaktionell)

Die Grundsätze zur Haftung bei schadensgeneigter Arbeit finden keine Anwendung, wenn es sich nur um eine gelegentlich ausgeübte Tätigkeit handelt. Ein Elektrikerlehrling führt nicht berufsmäßig selbständig ein Kraftfahrzeug für den Lehrherrn.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 276, 611

 

Fundstellen

Haufe-Index 446796

EzB BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers, Nr 2 (LT1)

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