Leitsatz (redaktionell)
Die Grundsätze zur Haftung bei schadensgeneigter Arbeit finden keine Anwendung, wenn es sich nur um eine gelegentlich ausgeübte Tätigkeit handelt. Ein Elektrikerlehrling führt nicht berufsmäßig selbständig ein Kraftfahrzeug für den Lehrherrn.
Normenkette
BGB §§ 249, 276, 611
Fundstellen
Haufe-Index 446796 |
EzB BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers, Nr 2 (LT1) |
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