Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitnehmer hat auch das Recht, in sog Nebenakten Einsicht zu nehmen.
2. Der Arbeitnehmer, der ein Recht zur Einsicht in Personalakten hat, kann sich auch daraus Abschriften machen.
Normenkette
Nachgehend
LAG Niedersachsen (Urteil vom 31.03.1981; Aktenzeichen 2 Sa 79/80) |
Fundstellen
ARST 1981, 7 (LT1-2) |
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