Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitnehmer hat auch das Recht, in sog Nebenakten Einsicht zu nehmen.

2. Der Arbeitnehmer, der ein Recht zur Einsicht in Personalakten hat, kann sich auch daraus Abschriften machen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Nachgehend

LAG Niedersachsen (Urteil vom 31.03.1981; Aktenzeichen 2 Sa 79/80)

 

Fundstellen

ARST 1981, 7 (LT1-2)

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