Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVb BAT-O - Lehrerin an Grundschule

 

Orientierungssatz

1. Zur Eingruppierung gemäß § 2 Nr 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr 1 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 08. Mai 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr 3 vom 04.11.1992 (ÄndTV Nr 1) in Verbindung mit Anlage 1 zu § 7 Abs 1 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 21. Juni 1991 (2. BesÜV, juris: BesÜV 2). Die in der erstgenannten Bestimmung durch Verweisung auf die 2. BesÜV getroffene Regelung läßt im vorliegenden Fall für eine Anwendung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) keinen Raum.

2. Lehrkräfte sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 S 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde; gemäß Anlage 1 zu § 7 Abs 1 S 1 BesÜV 2 wäre das Besoldungsgruppe A 10. Gemäß § 11 Satz 2 BAT-O entspricht die Besoldungsgruppe A 10 der Vergütungsgruppe IVb BAT-O. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 232/95.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a; BesÜV Anlage 1; BesÜV 2 Anlage 1; BAT-O § 11 S. 2; BesÜV § 7 Abs. 1; BesÜV 2 § 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 26.09.1996; Aktenzeichen 4 AZR 232/95)

BAG (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 6 AZR 232/95)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (T)

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