Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum 30. Juni 2000 endet.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 30. Juni 2000 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Agent weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 11.500 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge Befristung.
Aufgrund mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Arbeitsverträge arbeitete die Klägerin seit dem 10. Juni 1997 für die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin zu einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von zuletzt 3.500 DM. Der letzte, vom 10. Januar 2000 datierende Arbeitsvertrag, dessen Laufzeit bis zum 30. Juni 2000 befristet war, sah einen Einsatz der Klägerin als Agent im … vor. In der Betriebsstätte … beschäftigte die Beklagte, ein Unternehmen der Energiewirtschaft, mehr als fünf Arbeitnehmer in Vollzeit ausschließlich der Auszubildenden, darunter mehrere Agents mit einem bis zum 30. Juni 2000 befristeten Arbeitsvertrag.
Die Fusionierung der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit zwei weiteren Energieversorgungsunternehmen, aus der die Beklagte hervorging, mündete in einem erheblich gesteigerten Arbeitsanfall in der Abteilung, in der die Klägerin beschäftigt wurde. Zu Beginn des Jahres 2000 stiegen allein durch die Zentralisierung der Energieabrechnung und -betreuung am Standort … die zu erledigenden Kundenvorgänge im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 150 %.
Im März 2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei schwanger. In der Folgezeit trat die Klägerin ihren Mutterschaftsurlaub an.
Zur Mitte des Jahres 2000 traf die Beklagte die Entscheidung, ihren befristet bis zum 30. Juni 2000 als Agent eingestellten Mitarbeitern die Möglichkeit zu eröffnen, mit Wirkung zum 1. Juli 2000 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu wechseln. Das Angebot, das eine Reihe von Mitarbeitern der Beklagten annahm, stand unter dem Vorbehalt, dass die Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage seien, ihre Arbeitsleistung am Stichtag 1. Juli 2000 zu erbringen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis ende fristgemäß am 30. Juni 2000. Aus betrieblichen Gründen sei eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht möglich.
Mit ihrer Klage vom 29. Juni 2000, die am Folgetage beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen und der Beklagten am 7. Juli 2000 zugestellt worden ist, wehrt sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen der Beklagten und ihr bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Beklagte benachteilige sie wegen ihrer Schwangerschaft, wenn sie andere zunächst befristet eingestellte Arbeitnehmer, die nicht schwanger seien, weiterbeschäftige und ihr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verweigere.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung nicht zum 30. Juni 2000 endet, und
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30. Juni 2000 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Agent weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe aufgrund einer wirksamen Befristung mit dem Ablauf des 30. Juni 2000 sein Ende gefunden. Angesichts des gesteigerten Arbeitsanfalls und des damit verbundenen erhöhten Beschäftigungsbedarfs in der Betriebsstätte … erweise sich ihre Auswahlentscheidung, nur die Mitarbeiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, die ab dem 1. Juli 2000 ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen konnten, als betriebswirtschaftlich notwendig und rechtlich zulässig. Ihre Weigerung, der Klägerin den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages anzubieten, beruhe allein auf dem Wunsch, die Arbeitsplätze als Agent schnellstmöglich zu besetzen und benachteilige die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist begründet mit der Folge, dass der Klage stattzugeben war.
I.
Antragsgemäß hatte das Gericht festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 30. Juni 2000 endet.
1. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte ist eröffnet. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses fallen gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 3 b ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Das Arbeitsgericht Cottbus ist zur Entscheidung der Klage örtlich zuständig, § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 ZPO. Das nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 495; 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsf...