Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 22. September 2000 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Erzieherin weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die am … 1944 geborene Klägerin arbeitet seit dem 1. August 1986 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger als Erzieherin zu einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von zuletzt … DM. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente und ist niemandem unterhaltsverpflichtet. In der von der Beklagten getragenen kommunalen Kinderbetreuungsstätte in Bestensee, in der die Beklagte mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, ist neben der Klägerin u. a. Frau … tätig. Frau …, geboren am …, 966, ist verheiratet, zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und trat als Erzieherin am selben Tag wie die Klägerin in ein Beschäftigungsverhältnis zu der Beklagten.

Infolge rückgängiger Betreuungsverträge beschloss die Versammlung der Gemeindevertreter der Beklagten, den Personalbestand in der Kinderbetreuungsstätte an dem gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen pädagogischen Bedarf zu orientieren und zu diesem Zwecke vier Erzieherstellen abzubauen.

Um die vier zur Kündigung anstehenden Erzieherinnen auszuwählen, bildete die Beklagte drei Altersgruppen. Die erste Altersgruppe umfasste die Arbeitnehmerinnen, die zum Kündigungszeitpunkt jünger als vierzig Jahre alt waren. Die zweite Gruppe bildeten die Erzieherinnen, die zwischen vierzig und neunundvierzig Jahre alt waren. In der dritten Gruppe fasste die Beklagte Arbeitnehmerinnen zusammen, die zum fraglichen Zeitpunkt älter als fünfzig Jahre alt waren. Für Einzelheiten wird auf Bl. 27 der Akte Bezug genommen.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vor dem Personalrat kündigte die Beklagte das klägerische Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. September 2000, das der Klägerin am 28. September 2000 zuging, aus betriebsbedingten Gründen zum 31. März 2001.

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und Frau … besteht ungekündigt fort. Gegen die Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. Oktober 2000 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungsschutzklage, die der Beklagten am 25. Oktober 2000 zugestellt worden ist.

Die Klägerin, welche die Sozialauswahl rügt, ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei wegen Fehlen eines Kündigungsgrundes sozialwidrig.

Die Klägerin beantragt

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 22. September 2000 nicht beendet wird, und
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Erzieherin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, infolge ihrer Entscheidung, das Personal in der Kinderbetreuungsstätte auf den gesetzliche Mindestbedarf zurückzuführen, sei der klägerische Arbeitsplatz entfallen. Die Auswahl der Klägerin sei unter sozialen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, da diese innerhalb der Altersgruppe der über Fünfzigjährigen sozial weniger schutzwürdig sei als ihre Kolleginnen. Die Bildung von Altersgruppen sei sachgerecht, um die Unterhaltsverpflichtungen der Arbeitnehmerinnen zu Lasten des Lebensalters stärker zu gewichten. Im Übrigen entspreche die Auswahlentscheidung auch unter Außerachtlassung der Gruppenbildung den gesetzlichen Anforderungen, da die Klägerin im Hinblick auf ihre Witwenrente eine wirtschaftliche Härte nicht zu gewärtigen habe.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Kündigungsschutzklage hat in der Sache Erfolg.

1. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte ist gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 3 b ArbGG eröffnet. Das Arbeitsgericht Cottbus ist zur Entscheidung der Klage örtlich zuständig, § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 ZPO. Der Sitz der Beklagten gehört zum Zuständigkeitsbereich des angegangenen Gerichts. Das nach § 46 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsfolgenanordnung der §§ 4; 7 KSchG, die gemäß §§ 1 Absatz 1; 23 Absatz 1 KSchG auf das gekündigte Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Klägerin ist bei der Beklagten, die in der Kinderbetreuungsstätte … in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, § 23 Absatz 1 Satz 2 KSchG, länger als sechs Monate ununterbrochen beschäftigt, § 1 Absatz 1 Satz 1 KSchG. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Heilung einer sozialwidrigen Kündigung durch die Erhebung einer fristgerechten Kündigungsschu...

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