Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 16. Dezember 1999 aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu den Bedingungen der Arbeitsvertragsurkunde vom 26. Oktober 1998 weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 32.500 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst ist, arbeitet seit dem Jahre 1977 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Texterfasserin zu einem Bruttomonatseinkommen in Höhe von zuletzt 6.500 DM. Bei der Beklagten, die in ihrer Betriebsstätte in … mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, existierte eine Abteilung „TeleMedia”, die ausschließlich mit der Abarbeitung von Aufträgen aus einem Kooperationsvertrag mit dem Telefonbuchverlag … beschäftigt war. Seit dem 1. November 1998 setzte die Beklagte die Klägerin in dieser Abteilung ein.

Am 12. Oktober 1999 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst Berlin-Brandenburg einen „Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung”, der unter § 1 seinen Geltungsbereich wie folgt umschreibt: „Der Tarifvertrag gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer […] der Druckerei mit Ausnahme des Bereichs TeleMedia.” Unter § 3 „Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen” vereinbarten die Tarifvertragsparteien u. a. Folgendes: „Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgeschlossen. […]” In § 8 der Übereinkunft finden sich hinsichtlich der Vertragslaufzeit folgende Bestimmungen: „Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. […] Der Tarifvertrag ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens aber zum 31. Dezember 2001 schriftlich […] kündbar.” Für die Einzelheiten der tariflichen Regelung wird auf Bl. 34 f. der Akte Bezug genommen.

Die Geschäftsleitung der Beklagten fasste am 30. November 1999 den Entschluss, die Abteilung „TeleMedia” mit Ablauf des 31. Dezember 1999 stillzulegen und sämtlichen in der Abteilung beschäftigten Texterfassern zu kündigen.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vor dem Betriebsrat kündigte die Beklagte das klägerische Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16. Dezember 1999, das der Klägerin am Folgetag zuging, aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni 2000.

Gegen die Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 6. Januar 2000 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Kündigungsschutzklage, die der Beklagten am 18. Januar 2000 zugestellt worden ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei wegen Fehlen eines Kündigungsgrundes sozialwidrig. Die Klägerin rügt die Sozialauswahl und hat die Beklagte aufgefordert offenzulegen, an welchen sozialen Gesichtspunkten sie ihre Kündigungsentscheidung orientiert habe. Der Firmentarifvertrag vom 12. Oktober 1999 lasse die Pflicht der Beklagten zur Sozialauswahl nicht entfallen.

Nachdem die Klägerin ursprünglich neben der Feststellung, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe, begehrt hat, den unveränderten Bestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2000 die Klage vor Stellung der Anträge teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 16. Dezember 1999 aufgelöst ist, und
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu den Bedingungen der Arbeitsvertragsurkunde vom 26. Oktober 1998 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihre unternehmerische Entscheidung, die Abteilung „TeleMedia” mit Wirkung zum 31. Dezember 1999 zu schließen, habe den klägerischen Arbeitsplatz entfallen lassen. Eine Sozialauswahl sei vor Ausspruch der Kündigung nicht durchgeführt worden, da der Firmentarifvertrag vom 12. Oktober 1999, der auf sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung finde, allen Betriebsangehörigen mit Ausnahme der Belegschaft der Abteilung „TeleMedia” tariflichen Kündigungsschutz gewähre. Selbst wenn eine Sozialauswahl angezeigt gewesen wäre, hätte diese die Kündigungsentscheidung nicht beeinträchtigt, da die Klägerin aufgrund der im Druckbereich zu konstatierenden technischen Entwicklung nicht ohne längere Einarbeitungszeit in der Lage sei, andere Tätigkeiten im Unternehmen auszuführen.

Für den weiteren Sach- und Streit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge