Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten vom 08. August 2003 und 03. September 2003 aufgelöst worden ist.
Der 42 Jahre alte, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. August 1990 als Gas-Wasser-Installateur beschäftigt.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf vollzeittätige Arbeitnehmer.
Der Kläger erzielte zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 1.500,00 EUR.
Die vertraglichen Beziehungen der Parteien richten sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags vom 01. August 1990.
Unter Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 01. August 1990 ist Folgendes vereinbart:
”4. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den üblicherweise im Betrieb festgesetzten Zeiten von 6.00 Uhr bis 15.30 Uhr.”
Mit Schreiben vom 08. August 2003 wies die Beklagte den Kläger an dass er künftig (zeitlich befristet bis 31. Januar 2004) seine Arbeitstätigkeit auf den zugewiesenen Baustellen zu beginnen habe. Die Arbeitszeit begönne um 7.00 Uhr auf der zugewiesenen Baustelle und nicht mehr beim Erscheinen am Sitz des Unternehmens.
Zudem sprach die Beklagte mit Schreiben vom 08. August 2003 – dem Kläger am 08. August 2003 zugegangen – eine Änderungskündigung zum 31. Januar 2004 aus. Die Beklagte bot dem Kläger eine Änderung der Arbeitszeitregelung (wie unter Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 01. August 1990 vereinbart) mit folgendem Inhalt an: „Die Arbeitszeit beginnt und endet am Ort der Baustelle. Die Arbeitszeit beträgt, ohne Pausen, acht Stunden. Arbeitsbeginn ist 7.00 Uhr.”
Der Kläger hat die ihm angebotene Vertragsänderung abgelehnt.
Mit seiner am 18. September 2003 beim Arbeitsgericht Dessau eingegangenen Feststellungsklage hat er sich gegen die Änderungskündigung vom 08. August 2003 gewandt.
Mit Schreiben vom 12. August 2003 erhielt der Kläger eine schriftliche Ermahnung, weil er entgegen der Anweisung der Beklagten vom 08. August 2003 am 12. August 2003 nicht auf der vorgesehenen Baustelle, sondern um 6.55 Uhr am Firmensitz der Beklagten erschien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermahnung wird auf den Inhalt der Ablichtung in Blatt 38 der Akte verwiesen.
Mit Schreiben vom 02. September 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil dieser am 01. September 2003 nicht um 7.00 Uhr seine Arbeit auf der vorgesehenen Baustelle in Magdeburg aufgenommen hatte, sondern um 6.50 Uhr weisungswidrig am Betriebssitz der Beklagten erschienen war und erst um 9.30 Uhr auf der angewiesenen Baustelle in Magdeburg eintraf und die Arbeit aufnahm.
Wegen der Einzelheiten des Abmahnungsschreibens vom 02. September 2003 wird auf den Inhalt der Ablichtung in Blatt 39 und 40 der Akte verwiesen.
Mit Schreiben vom 03. September 2003 – dem Kläger am 03. September 2003 zugegangen – hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos gekündigt, da der Kläger auch am 03. September 2003 die Arbeit nicht um 7.00 Uhr auf der angewiesenen Baustelle aufgenommen hatte.
Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf die Ablichtung in Blatt 41 und 42 der Akte verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 05. September 2003 – beim Arbeitsgericht Dessau am 09. September 2003 eingegangen – hat sich der Kläger unter Erweiterung seiner Feststellungsklage auch gegen die außerordentliche Kündigung vom 03. September 2003 gewandt.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Die streitbefangenen Kündigungen vom 08. August 2003 und 03. September 2003 seien rechtsunwirksam und hätten demzufolge das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht beendet.
Für die ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten vom 08. August 2003 seien Gründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nicht erkennbar.
Die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03. September 2003 sei wegen Fehlens eines wichtigen Grundes rechtsunwirksam.
Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe eine beharrliche Arbeitsverweigerung begangen, sei unberechtigt.
Die Arbeitszeit des Klägers habe in der Vergangenheit betriebsüblich um 7.00 Uhr am Betriebssitz der Beklagten begonnen. Die Fahrtzeiten zur jeweiligen Baustelle seien als Arbeitszeit vergütet worden. Der Kläger habe deshalb zu Recht seine Arbeitsleistung am Betriebssitz der Beklagten angeboten.
Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung könne mithin nicht die Rede sein.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 08. August 2003 beendet werden wird, noch durch die Kündigung vom 03. September 2003 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Rechtfertigung ihres Klageabweisungsantrags führt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Arbeitsverhältnis sei durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03. September 2003 mit sofortiger Wirkung...