Tenor
wird auf Antrag der Antragstellerin vom 06.09.1994 festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren keine Beweisgebühr für die Antragsgegner angefallen ist.
Der Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsgegner.
Gründe
Gegenstand dieses Kostenfestsetzungsverfahrens ist die Frage, ob in dem zugrunde liegenden einstweiligen Verfügungsverfahren eine Beweisgebühr für die Antragsgegner angefallen ist.
Die Antragstellerin ist Rechtsschutzversicherung der früheren Antragstellerin des einstweilgen Verfügungsverfahrens und begründet ihre Antragsberechtigung für das vorliegende Verfahren damit, dass sie Rechtsnachfolgerin der (früheren) Antragstellerin geworden sei.
Mit Schreiben vom 06.09.1994 beantragt sie,
festzustellen, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Beweisgebühr für die Rechtsanwälte …, Unna, nicht angefallen ist.
Im Einzelnen begründet sie ihren Antrag wie folgt:
„Wir sind Rechtsschutzversicherung der Frau …, die Antragstellerin in diesem Verfahren war.
Da für diese Angelegenheit unsere Eintrittspflicht bestand, haben wir einen Kostenvorschuß an Rechtsanwalt …, Unna, gezahlt, der auch eine Beweisgebühr beinhaltete. Da somit mögliche Erstattungsansprüche gegen Rechtsanwalt … gemäß § 67 WG auf uns übergegangen sind, sind wir für das Verfahren gemäß § 19 BRAGO antragsberechtigt (vgl. Gerold Schmidt, BRAGO, 11. Aufl., § 19, Rdn. Ziffer 14).
Der Antragsgegner wird den Eintritt der gesetzlichen Rechtsnachfolge nicht bestreiten. In seiner abschließenden Kostenrechnung hat Rechtsanwalt … eine Beweisgebühr angesetzt. Diese ist nach seiner Auffassung dadurch entstanden, daß er eine eidesstattliche Versicherung der Frau … bei Gericht eingereicht hat.
Dies ist aus unserer Sicht mit den gesetzlichen Regelungen sowie der entsprechenden Rechtsprechung unvereinbar.
Zunächst ergibt sich aus § 34 Abs. 1 BRAGO, daß die Vorlage schriftlicher eidesstattlicher Versicherungen keine Beweisgebühr auslöst, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht die Glaubhaftmachung angeordnet hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das zuständige Arbeitsgericht noch nicht einmal eine eidesstattliche Versicherung angeordnet hat, wobei lediglich die Antragstellerin daran erinnert hat, daß die angekündigte eidesstattliche Versicherung noch nicht vorliege.
Aus der bekannten Rechtsprechung ergibt sich, daß allenfalls ein Meinungsstreit dahingehend besteht, ob die Beweisgebühr dann anfällt, wenn die vorgelegte eidesstattliche Versicherung in der mündlichen Verhandlung wiederholt oder ergänzt werden muß (vgl. Gerold Schmidt, BRAGO, 11. Aufl., § 31, Rdn. Ziffer 107 m.w.N.).
Auch diese Ausnahmeregelung kann hier nicht gegeben sein, da nach den uns vorliegenden Unterlagen eine mündliche Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht stattgefunden hat.
Wir sind deshalb der Auffassung, daß der Rechtsanwalt … zustehende gesetzliche Gebührenanspruch eine Beweisgebühr nicht umfaßt. Da Rechtsanwalt … sich unserer Rechtsauffassung nicht angeschlossen hat, ist das gemäß § 19 BRAGO zuständige Gericht anzurufen, damit der gesetzliche Gebührenanspruch des tätigen Rechtsanwaltes festgestellt werden kann.”
Die Antragsgegner sind zu dem Antrag vom 06.09.1994 gehört worden und haben sich dazu mit Schreiben vom 21.09.1994 wie folgt geäußert:
„Nach diesseitiger Auffassung ist die Beweisgebühr zu Recht von der Rechtsschutzversicherung abgerechnet worden, weil eine Beweisgebühr im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens entstanden ist. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde unter dem 13.01.94 gestellt. Es erfolgte eine Glaubhaftmachung der Darstellungen durch Vorlage verschiedener Urkunden und Unterlagen.
Das Gericht hat mit Schreiben vom 14.01.94 ergänzend die Antragstellerin aufgefordert, das Vorbringen weiterhin glaubhaft zu machen. Dies ist erfolgt durch Einreichung einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin. Wir verweisen auf unseren Schriftsatz vom 03.02.94, dem die eidesstattliche Versicherung beigelegen hat.
Die eidesstattliche Versicherung ist das häufigste Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 294 Abs. 1 ZPO.
Auch die Glaubhaftmachung ist eine Form der Beweisführung – wenn auch ein geringerer Grad als der Vollbeweis (vergl. BGH Versicherungsrecht 1973, S. 187; Bundesfinanzhof, Betriebsberater 1976, S. 245).
Das ergibt sich auch aus § 294 II ZPO, wonach eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, zum Zwecke der Glaubhaftmachung unstatthaft ist. Daraus folgt, daß die Entgegennahme oder Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Gericht bereits eine Beweisaufnahme darstellt (vergl. OLG Frankfurt/Main in „Rechtspfleger” 1960, S. 243, mit weiteren Nachweisen).
Dies gilt insbesondere im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Denn in einem solchen Verfahren ist gem. § 920 Abs. 2, § 936 ZPO die bloße Glsubhaftmachung sowohl des Verfügungsanspruches und des Vsrfügungsgrundes ausreichend.
Wir verweisen außerdem auf die einschlägige Kommentierung bei Hartmann, Kostengesetz, zu § 317 D un...