Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 22.07.1981; Aktenzeichen 8 O 615/80) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Rechtspfleger vertritt zu Recht die Auffassung, daß den Prozeß bevollmächtigten des Antragsgegners im Verfahren vor dem Oberlandesgericht eine Beweisgebühr nicht erwachsen ist. Eine solche erwächst – anders als der Antragsgegner meint – dem Anwalt nicht schon dafür, daß das Gericht im Verfahren der einstweiligen Verfügung seinen Tatsachenfeststellungen im Urteil die von den Prozeßbevollmächtigten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zugrunde legt.
Ersichtlich gehört im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Glaubhaftmachung der Parteibehauptungen durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen zum Parteivortrag. Der erkennende Richter/Spruchkörper nimmt diesen Vortrag passiv entgegen; er entfaltet dabei keine auf Beweiserhebung gerichtete Tätigkeit. Insoweit kann dem Anwalt eine Beweisgebühr nicht erwachsen. Der Arbeitsaufwand des Anwalts wird durch die Prozeßgebühr abgegolten.
Die Beweisgebühr kann dem Anwalt nur für die irgendwie geartete Mitwirkung an einer Beweisaufnahme – „die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren” – erwachsen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO). An der Würdigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen durch den Richter/Spruchkörper des Gerichts aber ist der Prozeßbevollmächtigte nicht beteiligt. Sie vollzieht sich nach Schluß der mündlichen Verhandlung als lediglich gerichtsinterner Beratungs- und Entscheidungsvorgang.
Eine Beweisaufnahme im Verfahren der einstweiligen Verfügung, in der der Anwalt seine Partei im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO vertritt, findet nur dann statt, wenn das Gericht in ein förmliches Beweisaufnahmeverfahren eintritt oder – ohne einen Beweisbeschluß zu erlassen – in einem Stadium des Verfahrens, an dem der Prozeßbevollmächtigte mitwirkt (mündliche Verhandlung), eine Tätigkeit entfaltet, die auf die Ermittlung beweiserheblicher Tatsachen abzielt – etwa auch eidesstattliche Versicherungen entgegennimmt –, die auf Verlangen des Gerichts vor ihm – sei es mündlich sei es schriftlich – erklärt werden. Eine Beweisaufnahme in diesem Sinne hat vor dem Oberlandesgericht unstreitig nicht stattgefunden.
Unzweifelhaft liegt ein Fall des § 34 Abs. 2 BRAGO nicht vor. Die vom Prozeßbevollmächtigten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind keine Urkunden, die das Gericht beigezogen hat.
Anders als hier ausgeführt, sind die vom beschwerdeführenden Antragsgegner für seine Auffassung zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen nicht zu verstehen. Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Meinung. Dafür sei hingewiesen von den neueren Entscheidungen auf OLG Düsseldorf, MDR 1980, 152 m.w.Lit.; aus der Kommentarliteratur auf Gerold/Schmidt, BRAGO 6. Aufl. § 40 Rdn. 6: „Die Vorlegung eidesstattlicher Versicherungen oder anderer Urkunden zur Glaubhaftmachung löst die Beweisgebühr nicht aus; § 34 Abs. 1. Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen wird durch die Prozeßgebühr abgegolten.”; Swolana, BRAGO, 5. Aufl. § 31 Anm. 4: „Keine Beweisgebühr entsteht: wenn im Arrest bzw. einstweiligen Verfügungsverfahren zum Zwecke der Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen überreicht oder Beiakten benutzt werden”.; Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl., § 34 BRAGO Anm. 3. b.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren: 1.218,36 DM.
Unterschriften
Schulte-Kellinghaus, Krüger-Sprengel, Hentschel
Fundstellen