Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Betriebsratsmitglieder Willi Brand und Klaus Langenkämper für die Zeit der Teilnahme an der Schulung „Neuere Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht” in der Zeit vom 10.09.2001 bis 14.09.2001 von der Arbeit freizustellen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung.
Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin bestehende, 5-köpfige Betriebsrat. Dieser teilte der beteiligten Arbeitgeberin Anfang Juni 2001 mit, dass er beschlossen habe, zwei Betriebsratsmitglieder (einen Drucker und einen Druckerhelfer) zu dem Seminar „Neuere Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht” zu entsenden, das in der Zeit vom 10. bis 14.09.2001 in … stattfindet
Mit Schreiben vom 24.07.2001 teilte die Arbeitgeberin ihre Kenntnisnahme von dieser Information mit und kündigte an, zu überprüfen, ob zeitliche Lage und Teilnehmerzahl den betrieblichen Notwendigkeiten entspreche.
Unter dem 01.08.2001 widersprach die Arbeitgeberin der Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern zu diesem Seminar im wesentlichen mit der Begründung, dass dies nicht mit betrieblichen Notwendigkeiten in Einklang zu bringen sei, da dies im Hinblick auf ohne urlaubsbedingt abwesende Mitarbeiter zu einer personellen Unterbesetzung führen würde.
Nachdem der beteiligte Betriebsrat mit Schreiben vom 07.08.2001 an seiner Absicht festgehalten hatte, teilte die Arbeitgeberin unter dem 09.08.2001 ihre Absicht mit, diesbezüglich eine Einigungsstelle einzuberufen. Das lehnte der Betriebsrat mit Schreiben vom gleichen Tag ab.
Mit einer am 28.08.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift leitete die Arbeitgeberin sodann ein Beschlussverfahren zur Bestellung eines Vorsitzendes einer Einigungsstelle zu dieser Angelegenheit ein.
Daraufhin leitete der Betriebsrat unter dem 06.09.2001 das vorliegende Eilverfahren ein. Der Betriebsrat ist insoweit der Auffassung, betriebliche Notwendigkeiten würden einer Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der genannten Schulung nicht entgegenstehen. Sowohl im Bereich der Drucker als auch im Bereich der Helfer könne die Arbeitgeberin für Ersatz sorgen. So wäre z. B. der Drucker … bereit gewesen, seinen Urlaub um eine Woche zu verkürzen. Im Bereich der Helfer könne durch Zusatzschichten anderer Kollegen Abhilfe geschaffen werden, wovon allein ein Arbeitstag, nämlich Mittwoch, der 12.09.2001, betroffen wäre.
Der Betriebsrat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Betriebsratsmitglieder … und … für die Zeit der Teilnahme an der Schulung „Neuere Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht” in der Zeit vom 10.09.2001 bis 14.09.2001 von der Arbeit freizustellen;
hilfsweise,
der Antragsgegnerin aufzugeben, jedenfalls ein Betriebsratsmitglied zu einer Teilnahme an der Betriebsratschulung „Neuere Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht” von der Arbeit freizustellen.
Im Rahmen einer Schutzschrift vom 06.09.2001 beantragt die Arbeitgeberin,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Sie trägt dazu vor, dass sie in der Zeit des Seminars in ihrer Produktion aufgrund einer ohnehin urlaubsbedingt gegebenen personellen Unterbesetzung an den Druckmaschinen gefährdet sei, was bei einer Abwesenheit von zwei weiteren Druck-Mitarbeitern noch einmal erheblich verstärkt werden würde. Dies sei auch dem Betriebsrat bereits im Vorfeld bekannt gewesen. Zudem verhalte sich der Betriebsrat rechtsmißbräuchlich, da er seine Mitwirkung an der Bildung einer Einigungsstelle zu dieser Problematik verweigert habe und damit das Verfahren bewußt verschleppt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
Die beteiligte Arbeitgeberin hat die Betriebsratsmitglieder … und … in der Zeit vom 10. bis zum 14.09.2001 für die Teilnahme an der Schulung „Neuere Entwicklungen im Kündigungsschutzrecht” von der Arbeit freizustellen. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Zwar hat gemäß § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ist für das Gericht jedoch nicht erkennbar, dass derartige betriebliche Notwendigkeiten einer Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der genannten Schulung entgegenstehen.
Nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies ist vorliegend be...