Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 808,93 DM brutto festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk in Unna 250 Arbeitnehmer.

Der Kläger, der dort seit 1974 beschäftigt ist, wurde neben anderen Arbeitnehmern zum Vertrauensmann der IG Metall gewählt.

Der Betriebsrat der Beklagten wandte sich am 17.09.1986 mit folgendem Schreiben an die Beklagte:

„Die Kollegen Uwe Wehrmann, Paul Nogatzki und Karl-Heinz Stork wollen an dem Lehrgang

„Arbeitnehmer im Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft”

teilnehmen. Der Lehrgang findet statt in der Zeit vom 03.–07.11.1986.

Durchgeführt wird dieser Lehrgang von der IGM im Institut für Arbeitnehmerbildung „Heinrich Hansen”, Teuteburgerwaldstr. 105, 4937 Lage-Hörste.

Beantragt wird diese Teilnahme nach dem AWbG des Landes NRW.”

Die Beklagte teilte dem Betriebsrat mit, sie lehne eine Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz ab, da es sich um den „Funktionsträger I” Lehrgang der IG Metall handele. Die Mitarbeiter könnten jedoch auf eigene Kosten unter Beantragung von Urlaub an dem Lehrgang teilnehmen.

Der Kläger nahm an dem Lehrgang teil. Ohne den dadurch eingetretenen Arbeitsausfall hätte er einen Arbeitsverdienst in Höhe von 809,93 DM brutto erzielt.

Laut des vom Kläger überreichten Zeit- und Themenplanes des Instituts für Arbeitnehmerbildung „Heinrich Hansen” der IG Druck und Papier handelt es sich bei diesem Lehrgang um ein „Seminar für Funktionsträger I (F I)”. Wegen des weiteren Inhalts des Zeit- und. Themenplans (Blatt 133 der Akten) wird auf diesen Bezug genommen.

Unter dem 05./06.11.1986 stellte die IG Metall dem Kläger eine Bescheinigung für die Teilnahme an dem Seminar „F I” aus. Auf die Bescheinigung der IG Metall Blatt 23 der Akte wird Bezug genommen.

Unter dem 01.11.1984 hatte die IG Metall sich an den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt und unter anderem geschrieben:

„Die Industriegewerkschaft Metall unterhält mit ihrem Bildungszentrum Sprockhövel eine nach dem WbG anerkannte Einrichtung der politischen Weiterbildung. Um Interessenten aus Nordrhein-Westfalen den Besuch der hier bereits anerkannten Seminare auch dann zu ermöglichen, wenn sie in anderen Einrichtungen durchgeführt werden, bitten wir, die in der beiliegenden Liste aufgeführten Seminare gemäß § 9 AWbG zu genehmigen.”

In der beiliegenden Liste führte sie unter der Überschrift „Seminare für Funktionsträger, Betriebsratsmitglieder und Jugendvertreter” unter anderem das Seminar „Funktionsträger II” und unter der Überschrift „Referentenseminare” unter anderem das Seminar mit der Bezeichnung „Referenten für Seminare Funktionsträger I” auf. Auf das Schreiben der IG Metall vom 01.11.1984 und die beiliegende Seminarliste Blatt 27 bis 29 der Akte wird Bezug genommen.

Die in der dem Schreiben beigefügten Liste aufgeführten Seminare sind auch in der Broschüre „Zentrale Seminare 1987 der Industiegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland” aufgeführt. In den dort abgedruckten Richtlinien für die Anmeldung von Teilnehmern für zentrale Seminare der IG Metall heißt es unter anderem:

„Anträge auf Seminarteilnahme sind an die Verwaltungsstellen zu richten. Über die Vergabe der den Verwaltungsstellen zugeteilten Seminarplätze entscheiden die Ortsverwaltungen. Werden vom Vorstand oder den Bezirksleitungen Seminarteilnehmer vorgeschlagen, so entscheiden auch über diese Vorschläge die Ortsverwaltungen.

Die Ortsverwaltungen können für zentrale Seminare nur Kolleginnen und Kollegen vorschlagen, welche die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen.”

In der Broschüre werden auf den Seiten 20 und 21 die Termine und das Lernziel des Seminars „Arbeitnehmer im Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft II (Grundseminar F II)” angegeben. Unter der Überschrift „Teilnehmer” heißt es dort:

„Kolleginnen und Kollegen, die ein Seminar Funktionsträger I oder Jugend I besucht haben. Hauptamtliche Kolleginnen und Kollegen.”

Eine Genehmigung gemäß § 9 Buchstabe d des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes für das Seminar „Funktionsträger I” beantragte die IG Metall beim Kultusminister nicht. Es wurde jedoch ebenfalls außerhalb ihres Bildungszentrums Sprockhövel durchgeführt. Es war bereits Gegenstand zahlreicher Rechtsstreite um die Fortzahlung des Arbeitsentgelts (vgl. das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal – 7 Ca 465/85 –, LAG Düsseldorf – 15 Sa 1220/85 –, Arbeitsgericht Iserlohn – 1 Ca 554/85 – und LAG Düsseldorf – 17 Sa 1271/86).

Der Kläger behauptet, daß das von ihm besuchte Seminar von dem Institut „Heinrich Hansen” in Kooperation mit der Verwaltungsstelle Unna der IG Metall durchgeführt worden sei. Planung und Durchführung der in Kooperation durchgeführten Seminare läge maßgeblich beim Institut „Heinrich Hansen”, während sich der Beitrag der IG Metall als Kooperationspartner praktisch auf die Teilnehmergewinnung beschränkt habe. Bezüglich der Art und Weise der Durchführung der ...

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