Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 31.07.1987; Aktenzeichen 8 Ca 580/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.07.1987 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der seit März 1974 als Schmelzer bei der Beklagten beschäftigte Kläger, Vertrauensmann der IG Metall, besuchte vom 03.11. bis 07.11.1986 die Bildungsveranstaltung „Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft” (Funktionsträger I) im Institut für Arbeitnehmerbildung „Heinrich Hansen” in Lage-Hörste.

Der Betriebsrat hatte mit Schreiben vom 17.09.1986 für den Kläger die Teilnahme an dem fraglichen Seminar beantragt (Bl. 18, 22 d. GA). In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß der Lehrgang von der IG Metall im Institut für Arbeitnehmerbildung „Heinrich Hansen” in Lage-Hörste durchgeführt werde.

Die Beklagte lehnte am 30.09.1986 die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung sowie die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, der Lehrgang betreffe das F I-Seminar der IG Metall. Sie stimmte jedoch einer Teilnahme des Klägers an dem Seminar auf eigene Kosten und unter Beantragung von Tarifurlaub zu.

Die Verdienstausfallbescheinigung, die die Beklagte ausfüllte, trug den Stempel der IG Metall Verwaltungsstelle Unna (Bl. 5 d. GA).

Mit Schreiben vom 16.12.1986 verlangte die genannte Verwaltungsstelle von der Beklagten den Lohn des Klägers für die fragliche Zeit (Bl. 21 d. GA).

Mit der am 11.02.1987 bei dem Arbeitsgericht in Dortmund eingegangenen Klage erstrebt der Kläger Entgeltfortzahlung für die Zeit, in der er an der Bildungsveranstaltung in Lage-Hörste teilgenommen hat.

Er hat betont, daß das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz verfassungskonform sei.

Das Institut für Arbeitnehmerbildung „Heinrich Hansen”, welches als Einrichtung der Weiterbildung anerkannt sei, habe maßgeblich die in Rede stehende Veranstaltung geplant und durchgeführt.

Die Verwaltungsstelle der IG Metall in Unna sei der Kooperationspartner gewesen.

Ihre Mitwirkung habe sich auf die Teilnehmergewinnung sowie die Finanzierung beschränkt.

Nach den Kooperationsvereinbarungen habe die pädagogische und fachliche Führung überwiegend in den Händen des Instituts gelegen.

Die Veranstaltung sei für jedermann zugänglich gewesen.

Die Zugänglichkeit unterliege nicht der Kontrolle der Gerichte für Arbeitssachen.

Der Teilnehmerkreis sei nicht auf Gewerkschaftsangehörige und Funktionäre beschränkt gewesen.

Die Themen des Seminars seien dem § 1 Abs. 2 AWbG zuzuordnen gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 809,93 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (16.02.1987) auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten.

Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz sei verfassungswidrig.

Die Veranstaltung „Funktionsträger I” sei nicht durch den zuständigen Minister gemäß § 9 Satz 1 Buchst. d) genehmigt worden.

Sie sei auch nicht von dem Institut für Arbeitnehmerbildung „Heinrich Hansen” geplant und durchgeführt worden.

Sowohl die Planung als auch die Durchführung hätten in den Händen der Verwaltungsstelle Unna der IG Metall gelegen, die das Seminar in eigener Verantwortung angeboten und abgewickelt habe. Sie habe die pädagogische und fachliche Führung in entscheidendem Maße gehabt.

Das folge bereits aus dem Antrag des Betriebsrats vom 17.09.1986.

Ob das Institut für Arbeitnehmerbildung Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe, sei gleichgültig. Veranstalter des Seminars sei das Institut jedenfalls nicht gewesen.

Das Institut „Heinrich Hansen” habe selbst in einem anderen Falle bestätigt, daß es sich bei dem Seminar „Funktionsträger I” um eine Schulung der IG Metall handele (Bl. 81 d. GA).

Die fragliche Veranstaltung sei auch nicht allgemein zugänglich gewesen. Sie sei auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt gewesen.

Es habe ein Grundseminar der IG Metall in Rede gestanden, auf dem alle weiteren Seminare der IG Metall aufbauten.

Die IG Metall habe über die Teilnahme an der Veranstaltung selbst und eigenständig bestimmt.

Ihr, der Beklagten, könne nicht zugemutet werden, Entgeltfortzahlung für die Schulung gewerkschaftlicher Funktionsträger zu leisten.

Sie sei nicht verpflichtet, Spezialschulungen für gewerkschaftliche Repräsentanten zu finanzieren.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.1987 (Bl. 129 ff. d. GA) erklärt, die Ausbildung auf dem Seminar sei anhand einer Broschüre vorgenommen worden mit dem Titel „Funktionsträger I”. Diese Broschüre sei in der Woche durchgearbeitet worden. Er habe die Broschüre zu Hause. In der Broschüre sei die Funktion der Gewerkschaft dargestellt worden. An Genaueres könne er sich aber jetzt nicht mehr erinnern. Ein Thema der Gruppenarbeit sei zum Beispiel gewesen, was der Vertrauensmann für Funktionen habe. Jeweils sechs Seminar-Teilnehmer hätten einen Artikel über dieses Thema entworfen und den Artikel dann besprochen.

Durch das am 31.07.1987 ver...

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