Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.05.2002; Aktenzeichen 1 ABR 32/01)

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 29.05.2001; Aktenzeichen 3 TaBV 14/01)

 

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Betriebsparteien führten mehrere Gespräche über die Inhalte von Standesregeln zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Die Arbeitgeberin verneinte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Der Arbeitgeber, der eine bedeutende Wirtschaftszeitung herausgibt, verlangt von seinen Redakteuren die Anerkennung von „Regelungen zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit in der Redaktion der I.-A. GmbH”. Darin heißt es u. a.:

„3. Handel mit Wertpapieren

Über die gesetzlichen Insiderregelungen hinausgehend gilt für Redakteure beim Kauf oder Verkauf von Wertpapieren:

Redakteure, die von der Chefredaktion oder den jeweils zuständigen Ressortleitern mit der kontinuierlichen Berichterstattung über bestimmte Branchen beauftragt worden sind, dürfen nicht über Wertpapiere von Unternehmen dieser Branche verfügen. Sie dürfen auch nicht Familienangehörige oder ihnen sonst verbundene Personen veranlassen, solche Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Sollten Redakteure zum Zeitpunkt der Information über diese Regeln oder bei Übernahme einer neuen Branche noch über Wertpapiere von Unternehmen verfügen, über die sie zu berichten haben, so sind sie gehalten, dies der Chefredaktion und dem zuständigen Ressortleiter zu melden und sich in angemessener Frist (innerhalb eines Jahres) von diesen Papieren zu trennen. Die Anlage in öffentlich gehandelten Fonds ist gestattet.

Wer als Redakteur gelegentlich über ein Unternehmen berichtet, muss, wenn er Aktien dieses Unternehmens besitzt, dies dem Ressortleiter mitteilen. Ressortleiter und Mitglieder der Chefredaktion müssen ihren Aktienbesitz gegenüber einem von der I.-A. GmbH benannten Notar offen legen. Dieser ist gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats/Beirats der W.I. GmbH auskunftspflichtig, wenn der Verdacht besteht, ein Ressortleiter oder ein Mitglied der Chefredaktion sei aufgrund seines Aktienbesitzes nicht unabhängig. Der Notar muss die Berechtigung des Verdachtes nicht prüfen.

Die Mitglieder der Chefredaktion, die Ressortleiter und die Leitenden Angestellten der I. A. GmbH teilen dem Notar schriftlich die Namen der Unternehmen mit, deren Aktien Sie besitzen bzw., dass sie keine Aktien besitzen. Erwerben sie Aktien eines noch nicht erwähnten Unternehmens, informieren sie den Notar ebenfalls schriftlich. Der Notar bestätigt die Mitteilungspflichtigen schriftlich über den Eingang der Mitteilung. (Das Formblatt für die Mitteilung ist als Anlage beigefügt).

7. Nebenberufliche Aktivitäten

Nebenberufliches Engagement, vor allem die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen und karitativen Organisationen, ist zulässig und sogar erwünscht, solange es nicht wegen der Art. und des Ausmaßes für die berechtigten Interessen des Verlages abträglich ist. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Eindruck entsteht, als sei diese vom Verlag subventioniert oder sonst unterstützt. Bis auf gelegentliche Einzelfälle, die jedoch auch nicht den Interessen des Verlages abträglich sein dürfen, müssen alle Nebentätigkeiten, insbesondere Vorträge und Moderationen von Veranstaltungen – sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich – von der Chefredaktion genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt nur, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist, vor allem also, wenn die Unabhängigkeit des Redakteurs gegenüber dem jeweiligen Veranstalter nicht berührt ist.”

Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen wird auf Bl. 16 bis 18 d.A. verwiesen.

Zur Umsetzung der Regelungen entwarf die Arbeitgeberin ein Formblatt „Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit” (Bl. 19 d.A.) und „Mitteilung über meinen Aktienbesitz gemäß den Regelungen zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit des I.” (Bl. 20 d.A.).

Der antragstellende Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Regelungen zum Aktienbesitz und zur Nebentätigkeit und hilfsweise die Feststellung, daß die Arbeitgeberin verpflichtet sei, vor der Einführung der „Regelungen” das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.

Der Betriebsrat vertritt hierzu die Auffassung, die Regelungen zum Aktienbesitz und zur Nebentätigkeit beträfen die Ordnung des Betriebes. Sie griffen in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht der Redakteure ein. Außerdem behandele sie Redakteure einerseits und Ressortleiter und Mitglieder der Chefredaktion ungleich. Die Mitteilung über den Aktienbesitz stelle einen mitbestimmungspflichtigen Fragebogen dar. Die Regelungen zur Nebentätigkeit verstießen außerdem gegen den Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteuren an Tageszeitungen.

Der Betriebsrat beantragt

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen

  1. von Redakteuren eine „Mitteilung über ihren Aktienbesitz gem. der Regelungen zur Wahrung der publizistischen Unabhängigkeit des I.” zu v...

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