Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 34666, 68 EUR.
Tatbestand
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. 7. 1996 zuletzt als Lotse im Center der Beklagten in Düsseldorf zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 8666,67 EUR beschäftigt. Der Kläger war Ersatzmitglied des Betriebsrates. In dieser Eigenschaft hat er wegen Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds am 18. 4., 11. 7., 18. 9., 19. 9. und am 15. 10. 2002 an ordentlichen Sitzungen des Betriebsrates teilgenommen, ohne endgültig in den Betriebsrat nachzurücken.
Unter § 1 Ziffer 3 des genannten Arbeitsvertrages wurde vereinbart:
„Die E. behält sich vor, Herrn G. entsprechend seinen Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse der E. liegenden Tätigkeit zu betrauen und/oder Herrn G. aus betrieblichen Gründen an einem anderen Ort des Unternehmens einzusetzen.”
Der Beklagten oblag die Flugsicherung. Dies stellte sie durch die Beschäftigung von Fluglotsen, Flugdatenbearbeitern, Flugberatern und flugsicherungstechnischen Personal sicher. Hierfür existierte kein freier Arbeitsmarkt. Fluglotsen und Flugdatenbearbeiter hatten für den Einsatz innerhalb einer bestimmten Einsatzberechtigungsgruppe die hierzu erforderlichen Berechtigungen zu erwerben. In einer Einsatzberechtigungsgruppe waren mehrere Fluglotsen und Flugdatenbearbeiter, die für bestimmte Sektoren zuständig waren, zusammengeschlossen. Ein Austausch zwischen den Einsatzberechtigungsgruppen war nicht möglich. So konnte ein Mitarbeiter, der für einen bestimmten von Düsseldorf aus betreuten Luftraum die Berechtigung erworben hatte, nicht ohne weiteres den von Bremen aus betreuten Luftraum übernehmen; hierfür musste er erst gesonderte Berechtigungen erwerben.
Sodann erfolgte die Flugsicherung einmal vom Tower aus und einmal vom Center. Die praktische Ausbildung war jeweils unterschiedlich. Im Center beschäftigtes Flugpersonal konnte nicht ohne weiteres zum Tower wechseln.
Es bedurfte hierzu des Erwerbs der entsprechenden Berechtigung, was ca. zehn bis zwölf Monate in Anspruch nahm. Der Kläger verfügte nur über eine Berechtigung zur Arbeit im Center, nicht jedoch zur Arbeit im Tower.
Die Beklagte unterhielt mehrere Standorte. An einigen Standorten waren lediglich Tower vorhanden. An anderen existierten neben dem Tower auch Center. Hierzu gehörten Berlin und Düsseldorf.
Am 27.01.1997 traf die Beklagte die Entscheidung, die Kontrollzentralen (Center) Düsseldorf und Frankfurt am Standort Langen und die Kontrollzentralen Berlin und Bremen am Standort Bremen zusammenzulegen.
Für die konkrete Tätigkeit änderte sich hierdurch nichts, da es bei der Betreuung der Sektoren verblieb.
Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat am 17.05.1997 einen Interessenausgleich „Betriebsstättenkonzept” und am 28.01.1999 einen Rahmensozialplan. Am 24.05.2000 schloss die Beklagte mit dem örtlichen Betriebsrat der Region West, der für Düsseldorf zuständig war, einen örtlichen Sozialplan West. Wegen der wesentlichen Vorschriften wird auf den mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten Interessenausgleich bzw. die Sozialpläne Bezug genommen.
Das Center Düsseldorf wurde vollständig zum 20.12.2002 nach Langen verlagert. Seit diesem Datum arbeitete der Kläger an diesem Standort. Der Kläger war in der Anlage 3 des örtlichen Sozialplans bei den Mitarbeitern aufgeführt, die ohne vorangegangene Sozialauswahl nach Langen versetzt wurden.
Mit Schreiben vom 15.05.2002 wurde der Betriebsrat Düsseldorf zu einer Versetzung des Klägers im Wege des Direktionsrechts und zur hilfsweisen ordentlichen betrieblichen Änderungskündung beteiligt und um Zustimmung zur Versetzung bzw. Änderungskündigung ersucht. Der Betriebsrat äußerte sich nicht. Mit Datum vom 25. 6. 2002 erteilte der Betriebsrat in Langen die Zustimmung zur Einstellung des Klägers.
Mit Schreiben vom 20.06.2002, sprach die Beklagte eine Versetzung zum 20.12.2002 nach Langen und eine hilfsweise Änderungskündigung zu dem gleichen Zweck zum 31. 12. 2002 aus. In diesem Zusammenhang bot man dem Kläger an, ab dem 1.1. 2003 zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen als Lotse in Langen weiter zu arbeiten.
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass die Versetzung vom 20. 6. 2002 unwirksam ist,
- hilfsweise festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 20. 6. 2002 unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 20. 6. 2002 ausgesprochene Versetzung ist wirksam. Sie ist von § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages gedeckt, entspricht billigem Ermessen, beachtet die von den Betriebsparteien vereinbarten, sowie die gesetzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben.
Die Beklagte ...