Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 10 AZR 630/04)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100,00 EUR (i.W.: eintausendeinhundert Euro) brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.03.2004 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

4. Streitwert: 5.614,44 EUR.

5. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens sowie auf Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Der Kläger, 64 Jahre alt, war in der Zeit vom 29.01.1965 bis 30.11.2003 als Lüftungsmonteur bei der Beklagten gegen ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.126,40 EUR beschäftigt (Stundenlohn in Höhe von 13,29 EUR bei 37-Stunden-Woche, also 160 Stunden/Monat). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Auf das Arbeitsverhältnis finden allerdings die von dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Nordrhein-Westfalen e.V. mit der IG-Metall abgeschlossenen Tarifverträge für die Betriebe der Wärme-, Klima-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik Anwendung.

Der Kläger war seit dem 20.11.2002 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt. In 2003 wurde er erwerbsunfähig. Mit Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 04.09.2003 wurde ihm rückwirkend zum 01.04.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Da der Kläger seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte, wandte er sich Mitte Oktober 2003 an die Beklagte, damit diese die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausspreche. Nachdem die Beklagte solches abgelehnt hatte, sprach der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2003 die Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2003 aus. Mit Schreiben vom 27.01.2004 forderte er die Beklagte zur Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 in Höhe von 1.176,83 EUR mit Fristsetzung zum 10.02.2004 auf, allerdings ohne Erfolg.

Mit der vorliegenden, am 18.03.2004 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage fordert der Kläger Zahlung eines 13. Gehalts für das Jahr 2003 in Höhe von 1.100,00 EUR brutto auf der Grundlage des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 26.05.1998. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.514,44 EUR brutto für 46 Urlaubstage, nämlich 18 Tage aus dem Jahr 2002 und 28 Tage aus dem Jahr 2003. Diesbezüglich behauptet er, es habe eine Vereinbarung der Parteien bestanden, dass die 18 Resturlaubstage aus 2002, die er betriebs- und krankheitsbedingt nicht in jenem Jahr habe nehmen können, noch im Jahr 2003 hätten genommen werden können. Aus diesem Grunde seien diese Urlaubstage nicht verfallen. Zusammen mit dem Urlaubsanspruch aus 2003 seien sie vielmehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. § 10 Ziffer 3. des Manteltarifvertrages sehe zur Urlaubsabgeltung lediglich vor, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen müssen. Da dies bei dem Kläger der Fall sei, seien diese Ansprüche auch abzugelten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 5.614,44 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, eine Urlaubsabgeltung könne schon deshalb nicht stattfinden, da der Urlaubsanspruch wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht mehr erfüllbar sei. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung eines 13. Gehalts ist die Beklagte der Ansicht, dass dieser gemäß § 2 Ziffer 1. des Tarifvertrages vom 26.05.1998 nicht bestehe, weil der Kläger am Auszahlungstag, dem 01.12.2003, nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, nämlich wegen Zahlung eines 13. Gehalts für das Jahr 2003 begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des 13. Gehalts für das Jahr 2003. Anspruchsgrundlage ist § 2 Ziffer 6. Abs. 2 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 26.05.1998, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Zwar stünde dem Kläger gemäß § 2 Ziffer 1. des Tarifvertrages eigentlich kein Anspruch auf Zahlung des 13. Gehalts zu, da er am Auszahlungstag, gemäß § 3 Ziff. 2. des Tarifvertrages der 01.12.2003, nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Selbst wenn man dem Sachvortrag des Klägers folgen wollte, dass der Auszahlungszeitpunkt früher, nämlich am 30.10.2003 lag, wäre der Anspruch ausgeschlossen, da nicht anspruchsberechtigt gemäß § 2 Ziff. 1. Abs. 2 auch Arbeitnehmer sind, die zum Auszahlungszeitpunkt ih...

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