Tenor

1) Die Beteiligte zu 3. wird verpflichtet, den Mitgliedern des Betriebsrats der Beteiligten zu 2. – 4. ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten der Betriebsstätte mit den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer im … zu gewähren.

2) Der Beteiligten zu 3. wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 20.000,– DM angedroht.

3) Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über das Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Betriebsräumen der Firma … in Düsseldorf.

Die beteiligten Firmen zu 2. – 4. betrieben in Duisburg einen Transport- bzw. Speditionsbetrieb mit Hauptsitz in Duisburg. Darüber hinaus bestanden Betriebsstätten in Düsseldorf am Flughafen sowie in der Wanheimer Str. 61. Sie beschäftigten ca. 30 Arbeitnehmer.

Aufgrund Vergleichs vom 01.09.1993 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf waren sich die Beteiligten einig, daß zwischen ihnen ein gemeinschaftlicher Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) besteht.

Am 05.06.1996 wurde bei den Antragsgegnern der nunmehr antragstellende Betriebsrat gewählt.

Mit Antrag vom 19.06.1996 wurde die Wahl von den Antragsgegnern angegriffen. Das Verfahren ist vor dem Arbeitsgericht Duisburg unter dem Az.: 5 BV 49/96 anhängig.

Im Juli 1996 verzog die Firma … mit ihren Mitarbeitern nach Düsseldorf, …

Am 12.08.1996 wollten die Betriebsratsmitglieder … die Betriebsräume der … in Düsseldorf betreten. Ein Mitarbeiter verweigerte den Zutritt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß ihm ein Zutrittsrecht zustehe. Die beteiligten Firmen bildeten einen einheitlichen Betrieb. Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem BetrVG könne der Betriebsrat die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer besichtigen.

Der Antragsteller beantragt,

  1. die Beteiligten zu 2. – 4. werden verpflichtet, den Mitgliedern des in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrates ungehinderten Zugang zu allen Räumen der Betriebsstätte im … in 40468 Düsseldorf zu gewähren;
  2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1.) wird der Beteiligten zu 2. ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 20.000,– angedroht.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß der Antragsteller kein Zutrittsrecht habe. Die Beteiligten bilden keinen einheitlichen Betrieb mehr. Bereits einen Monat nach dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf sei der Betriebsrat über die Trennung der unternehmerischen Aufgaben und Organisation der Firmen informiert worden und es sei dann entsprechend verfahren worden. Die Aufgabengebiete der Beteiligten seien unterschiedlich. Die … betreibe eine Spedition im Sinne des § 407 HGB und die anderen Firmen ein Transportgewerbe. Spätestens seit September 1995 würden die Unternehmen jeweils eigene Leistungen erbringen. Bereits seit August 1995 seien auch die unternehmerischen Entscheidungen getrennt gefaßt worden. Die Betriebstrennung sei auch am 02.05.1996 formell vollzogen worden. In Gesellschafterbeschlüssen, die dem Handelsregister zur Eintragung vorlägen, sei beschlossen worden, daß die Geschäftsführungen der Firmen … und … … von … Lind die Geschäftsführung der Firma … von Herrn … vorgenommen würde. Die räumliche Trennung sei deswegen erst im Juli erfolgt, weil ausreichende Räumlichkeiten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Aus der Trennung des Gemeinschaftsbetriebes ergebe sich die fehlende Aktivlegitimation des Betriebsrats. Er sei nicht mehr für die … zuständig. Darüber hinaus sei die Wahl angefochten. Sie ist nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, weil kein einheitlicher Betrieb mehr bestehe. Darüber hinaus sei ein offensichtlicher Verstoß gegen weitere Wahlvorschriften erfolgt. Die Mehrheit der Belegschaft der …, die Angestelltengruppe, sei von der Wahl ausgeschlossen worden. Letztlich dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß gegen den Betriebsratsvorsitzenden ein Antrag auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung wegen einer Verdachtskündigung vorliege. Letztlich könne der Arbeitgeber auch die Verweigerung des Zutritts durch Arbeitnehmer nicht verhindern, wie sich aus dem beigefügten Schreiben der Arbeitnehmer der … ergebe, würden sie sich gegen den Betriebsratsvorsitzenden wehren.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Arbeitsgericht Duisburg ist örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit im Beschlußverfahren richtet sich nach § 82 BetrVG. Das Gericht ist zuständig in dem Bezirk, in dem der Betrieb liegt Hier lag der gemeinsame Betrieb in Duisburg. Die Parteien streiten zwar darüber, ob noch ein gemeinsamer Betrieb besteht bzw. die Aufgaben nunmehr getrennt erledigt werden. Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit darauf abzustellen, ob nun tatsächlich eine Trennung erfolgt ist, würde bedeuten, daß die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits bei der P...

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